Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-09-27
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Ich ersuche Sie ebenfalls, hier der Minderheit zu folgen. Wir haben hier das Rayonverbot. Das Rayonverbot zur Verhinderung weiteren deliktischen Verhaltens ist unbestritten. Der Einwand richtet sich ja nur gegen den neueingeführten Buchstaben b von Absatz 1, wonach das Rayonverbot nun auch bereits ausgesprochen werden kann, wenn die verfügte Ausreisefrist um einen Tag überschritten ist; das ist hier so zu lesen.
Dies ist eine unverhältnismässige Massnahme, weil es beim Erlass des Rayonverbotes nach dieser Bestimmung einen gewissen Willkürspielraum gibt. Es ist eben ein Unterschied, ob Sie ein Rayonverbot haben, das besagt, jemand dürfe die Stadt Zürich nicht verlassen, jemand dürfe die Stadt Lausanne oder die Stadt Genf nicht verlassen - und dürfe das andere Gebiet nicht betreten -, oder ob Sie im ländlichen Gebiet eine Bestimmung haben, jemand dürfe seine kommunale Lokalität nicht verlassen und zum Beispiel nicht in die nächste Stadt gehen. Genau dies wird durch dieses Rayonverbot ermöglicht.
Es ist eine nicht mehr verhältnismässige Bestimmung, weil das Rayonverbot natürlich auch eine Einschränkung eines der zentralsten Verfassungsrechte - der geschützten Freiheit - ist. In diesem Sinne ist dieses Rayonverbot nicht einfach eine Erweiterung des klassischen Rayonverbotes, weil das klassische Rayonverbot immer bei der Verhinderung strafbaren Verhaltens anknüpft. Hier geht es nicht um Verhinderung strafbaren Verhaltens, sondern hier geht es darum, dass einer rein administrativen Verfügung nicht nachgekommen wird.
Das Zweite, was bei der vorliegenden Formulierung stossend ist, besteht darin, dass keine klare Kaskade formuliert ist. Es wurde zwar ein bisschen angetönt, zuerst komme dieses Rayonverbot und subsidiär komme die Haft. Das geht aus dem Wortlaut des Gesetzes so aber nicht hervor. Das Stossende ist, dass dieses Rayonverbot kumulativ zur Haft angewendet werden kann, nämlich in den Zwischenphasen, in denen jemand aufgrund des Ablaufs der Dauer nicht mehr in Haft ist. In diesem Sinne hätte der Gesetzgeber, wenn er es damit ernst gemeint hätte, diese Kaskade einführen und auch sagen müssen, dass die Beuge- respektive die Ausschaffungshaft nur zulässig ist, wenn das Rayonverbot gemäss Artikel 13e Absatz 1 Buchstabe b nicht wirkt. Das ist aber offensichtlich nicht die Massgabe des Gesetzgebers.
Und jetzt muss ich Ihnen ein für alle Mal noch etwas sagen. Es wird hier immer gesagt, dies sei EMRK-konform oder knapp EMRK-konform. Sich auf die EMRK als rechtsstaatliches Gütesiegel zu berufen ist eine rechtsmissbräuchliche Argumentation. Die EMRK ist kein Gütesiegel rechtsstaatlichen Verhaltens. Die EMRK bringt den untersten Level des Verhaltens der ihr angeschlossenen Staaten als Mindestgrundsätze zum Ausdruck. Aber wenn etwas EMRK-konform ist, dann ist es so, dass es gerade noch knapp von der Türkei eingehalten werden kann. Aber es kann keine Rede davon sein, dass damit schon bewiesen ist, dass wir deswegen gewissermassen "super-rechtsstaatlich" sind.