Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-09-27
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Wir haben es hier klar mit einer Beugehaft und nicht mit einer Durchsetzungshaft zu tun. Es geht nicht darum, etwas durchzusetzen, sondern darum, ein Verhalten herbeizuführen, also jemanden zu beugen, damit er sich anders verhält. Der Bundesrat hat natürlich erkannt, dass das eine heikle Sache ist, und er hat deshalb davon abgesehen, hier diesen Hafttatbestand ins Recht aufzunehmen. Diese Beugehaft ritzt vor allem unsere Verfassung, denn sie geht haftmässig weiter als die Schutzbestimmung der EMRK. Diese Haft will nämlich ein Verhalten steuern, und das ist unserem Haftregime bislang fremd. Wir kennen sie einzig in wenigen Kantonen in Bezug auf die Zeugen und Zeuginnen. Dort ist aber das geschützte Rechtsgut immerhin die Wahrheit im Strafverfahren, derweil es hier lediglich um ein geschütztes Rechtsgut geht, das auf der administrativen Ebene liegt, nämlich um die Durchsetzung eines Administrativaktes. Und das zeigt eben, dass dieser Typ von Beugehaft, wie er hier formuliert ist, nicht mehr dem - hier entscheidenden - Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.
Wie auch immer Sie hier entscheiden: Selbstverständlich gilt - das möchte ich unterstreichen -, dass auch Bundesgesetze verfassungskonform, EMRK-konform und konform mit allen übrigen Konventionen zu sein haben. Selbstredend gilt, was Frau Hubmann gesagt hat: Insofern diese Bestimmung der Kinderrechtskonvention zuwiderläuft, ist sie selbstverständlich und klar nicht anzuwenden, sondern diese Konvention geht hier vor. Aber es steht einem Parlament, das sich immerhin für ein führendes Rechtsstaatsparlament auf diesem Erdball hält, eigentlich nicht an, Gesetze zu erlassen, die in Bezug auf eine internationale Konvention von vornherein als nicht konform einzustufen sind.
Ein Letztes: Herr Bundesrat Blocher, Sie sagen immer, es gehe ja gar nicht um Haft, Ausschaffungsgefängnisse seien etwas anderes. Halten wir fest: In beiden Fällen wird die Freiheit entzogen; es findet eine massive Einschränkung der persönlichen Freiheit statt. Der Unterschied ist folgender: In einem Untersuchungsgefängnis gibt es sehr weitgehende Einschränkungen, die bis zu Isolation gehen. In einem Ausschaffungsgefängnis haben Sie notwendigerweise - nicht weil Sie ein besonders mildtätiger Mensch sind - diese Einschränkungen nicht. Es gibt nämlich weder eine Kollusions- noch eine Fluchtgefahr. Deswegen ist es selbstverständlich, dass andere Haftbestimmungen als in einem Untersuchungsgefängnis gelten müssen. Deswegen haben wir im Kanton Zürich zwei "Kisten", die bei der Flugschneise nebeneinander stehen; sie haben unterschiedliche Haftregimes. Aber es wurde mit Recht darauf hingewiesen: Es ist nicht etwa so, dass alle Kantone dies nachvollziehen.
Deswegen ist klar: Diese Bestimmung kann verfassungsmässig gar nicht eingehalten werden, und deshalb ist sie abzulehnen.