Spoerry Vreni · Ständerat · 2000-06-20
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-20
Wortprotokoll
Zunächst bedanke ich mich beim Bundesrat für seine ausführliche Antwort. Die Länge der bundesrätlichen Ausführungen über neun Seiten zeigt deutlich, dass es sich bei der Diskussion über die internationalen Rechnungslegungsvorschriften und ihren Bezug zur schweizerischen Vorsorgegesetzgebung um ein komplexes Thema handelt. Zum Teil bringt die bundesrätliche Antwort eine Klärung, zum Teil bleibt sie aber doch recht vage und lässt noch einige Fragen offen. Das ist denn auch der Grund, warum ich mich von der Antwort nur teilweise befriedigt erklären kann.
1. Klar macht die bundesrätliche Antwort, dass IAS- und FER-Normen für kotierte Unternehmen faktisch gesetzliche Wirkung haben. Das schweizerische Kotierungsreglement, das international anerkannten Standards Rechnung trägt, kommt "bei kotierten Emittenten zwingend zur Anwendung", wie der Bundesrat ausführt. "Die Fachempfehlungen sind 'Normen des Privatrechtes'".
2. Klar ist auch, dass der Bundesrat keine direkten Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung des Kotierungsreglementes hat, wie als Antwort auf meine zweite Frage ausgeführt wird. Bei allfälligen Sanktionsmassnahmen gegen Emittenten steht allerdings ein Rechtsweg mit zwei fachinternen Instanzen zur Verfügung.
3. Der Bundesrat bestätigt, dass durch den Ausweis einer Überdeckung der Pensionskasse in der Konzernbilanz - ich betone: Konzernbilanz; es geht hier immer um die Konzernbilanz - keine Verwendung von freien Mitteln aus der Pensionskasse erfolgt. Der Bundesrat hält fest, dass dieser Ausweis weder einen Einfluss auf den Abschluss der Vorsorgeeinrichtung noch auf die Abschlüsse der Einzelgesellschaften des Konzerns hat. "Die Bilanzierung von Überschüssen der Vorsorgeeinrichtung ändert nichts an den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf die Verwendung dieser Gelder", hält der Bundesrat auf Seite 9 seiner Antwort fest.
Daraus folgt - auch das wird vom Bundesrat unzweideutig festgehalten -, dass "die Abgrenzung in der Konzernrechnung keine rechtswidrige Verhaltensweise" darstellt.
Das ist eine bedeutungsvolle Aussage, denn sie steht im Widerspruch zur öffentlichen Aussage des Direktors des Bundesamtes für Sozialversicherung, wonach jene Unternehmen, welche die nach IAS 19 vorgesehene und von den Revisionsstellen geforderte und genehmigte Abgrenzung in ihrer Konzernbilanz vorgenommen haben, sich rechtswidrig verhalten hätten. Das ist ein schwerwiegender Vorwurf an die Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte der betroffenen Unternehmungen, der gestützt auf die jetzt vorliegende bundesrätliche Antwort - immer mit Bezug auf die Konzernbilanz - offensichtlich nicht haltbar ist.
Zumindest bis vor kurzem haben sich die Experten darüber gestritten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung als Aktivum in der Konzernrechnung ausgewiesen werden können. Es ist ein wichtiges bzw. das eigentliche Ziel meiner Interpellation, genau diese Frage präzis beantwortet zu erhalten, damit die Streitereien darüber in den Medien ein Ende haben, was bei der Anwendung von internationalen Normen wo zwingend ausgewiesen werden muss. Es muss Rechtssicherheit geschaffen werden.
Dazu sind schwergewichtig die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Muss die besondere Rechtsstellung der schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften eine Sonderstellung einnehmen?
2. Muss das BVG-Minimum und damit auch das Beitragsprimat US-amerikanischem Recht gleichgestellt werden?
3. Muss im Anhang zur Konzernrechnung stets auf die Besonderheiten des schweizerischen Rechtes hingewiesen werden?
4. Ist ein Beschluss des paritätischen Organs eine notwendige Voraussetzung für die Aufnahme in die Konzernrechnung?
Diese Fragen beantwortet die bundesrätliche Antwort nicht. Damit wird die erforderliche Rechtssicherheit noch nicht ausreichend hergestellt. So dürfte gemäss den bundesrätlichen Ausführungen auf Seite 8 "eine Bilanzierung von Überschüssen" beim BVG-Minimum "nur beschränkt möglich sein .... Hingegen kann eine weit gehende Aktivierungsfähigkeit von Arbeitgeberbeitragsreserven und freien Mitteln von patronalen Finanzierungsstiftungen vertretbar sein". Diese vagen Hinweise genügen nach meinem Dafürhalten nicht, um den Expertenstreit zu beenden und das von mir angetönte Spannungsfeld zwischen internationalen Regelungen und schweizerischer Rechtsetzung definitiv zu lösen.
Ich nehme aber sehr gerne zur Kenntnis - das geht ja auch aus der bundesrätlichen Antwort hervor -, dass die zuständigen Gremien dabei sind, die definitiven Antworten zu finden. Die letzte Sitzung der FER hat bekanntlich am 8. Juni stattgefunden und Wesentliches zur Klärung beigetragen. Diese Ergebnisse sind aber in der Antwort auf die Interpellation noch nicht enthalten.
Ebenfalls nicht befriedigend ist für mich die Antwort auf meine fünfte Frage ausgefallen, nämlich ob und wie der Bundesrat bereit sei, bei der Revision der Rechnungslegungsvorschriften die aufgeworfene Problematik nochmals vertieft zu prüfen.
Es bleiben folgende Fragen offen: Wird der Bundesrat im Vorentwurf zum Rechnungslegungsgesetz die von der FER-Kommission kürzlich einstimmig verabschiedeten Grundsätze aufnehmen und damit auf Gesetzesstufe die notwendige Rechtssicherheit schaffen? Die von der FER und anderen Normengremien aufgestellten Grundsätze betreffen jeden einzelnen Arbeitnehmer stark, weshalb eine entsprechende Regelung erwünscht ist. Des Weiteren ist anzuführen, dass die Europäische Kommission vor kurzem entschieden hat, IAS für die Erstellung von konsolidierten Abschlüssen aller börsenkotierten Unternehmen spätestens ab 2005 verbindlich zu erklären.
Da die IAS aber eben nicht von einer Institution der öffentlichen Hand formuliert werden, soll gemäss Richtlinienvorschlag der Kommission ein Anerkennungsverfahren eingeführt werden, das unter anderem überwachen soll, ob den Besonderheiten des EU-Umfeldes entsprochen wird.
Meine Frage geht nun dahin, ob der Bundesrat im Rahmen des Rechnungslegungsgesetzes, das für die konsolidierten Abschlüsse die Normen von IAS oder FER zwingend vorgibt, bereit ist, eine solche Instanz auch für die Schweiz einzusetzen. Ziel muss es sein, vorausschauend und präventiv dahin zu wirken, dass bei weiteren Fragen des internationalen Regelwerkes zukünftig Diskussionen, wie wir sie zurzeit mit Bezug auf IAS 19 und Pensionskassengelder erleben, vermieden werden können. Es muss alles daran gesetzt werden, dass die erforderliche Rechtssicherheit von Anfang an geschaffen werden kann.
Ich danke dem Bundesrat im Voraus für seine diesbezüglichen Bemühungen.
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