Müller Philipp · Nationalrat · 2005-09-28
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-28
Wortprotokoll
Zu Absatz 1: Um die Zahl von Aufenthaltsehen oder von rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen schweizerisch-ausländischen Ehen zu minimieren, ist das Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss dem bundesrätlichen Entwurf und dem Beschluss des Ständerates zu belassen. Für das Erfordernis des Zusammenwohnens haben sich im Rahmen der Vernehmlassung zwölf Kantone ausgesprochen, dagegen waren nur deren vier.
Zu Absatz 2: Hier spielt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) eine Rolle. Das Bundesgericht hatte sich am 17. Januar 2003 mit der Frage auseinander zu setzen, wann sich Schweizer auf das FZA berufen können und wann nicht, wenn sie Familienangehörige aus Drittstaaten nachziehen wollen. In einem publizierten Urteil vom 4. November 2003 gelangte das Bundesgericht unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. September 2003 zum Schluss, dass die Familiennachzugsregelung des FZA nur bei Personen zur Anwendung gelangen kann, die zuvor in einem Mitgliedstaat des FZA nach dortigem nationalen Recht eine Anwesenheitsberechtigung erlangt haben.
Das Bundesgericht folgerte daraus, dass eine analoge Anwendung der Familiennachzugsregelung des FZA im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung von vornherein nur in Fällen in Betracht kommen kann, in denen Schweizer ausländische Familienangehörige aus Mitgliedstaaten der EG in die Schweiz nachziehen wollen, nicht dagegen in Fällen, in denen es um den Nachzug eines Familienmitglieds aus einem Drittstaat geht. Dafür können sich auch in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Angehörige aus EG-Staaten nicht auf das FZA berufen. Absatz 2 in der Fassung des Ständerates entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtes.
Zu Absatz 4 und dem Alter der Kinder: Für einen möglichst frühen Nachzug der Kinder spricht, wie schon von meiner Vorrednerin betont worden ist, dass damit ein Integrationsanreiz geboten wird, sodass die Kinder mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz absolvieren können. Dies kann aber nicht mit einem Malussystem erreicht werden, da Artikel 8 EMRK und die dazugehörige Rechtsprechung den Nachzug von Kindern bis zum 18. Altersjahr schützen. Ein möglichst früher Nachzug kann nur über ein Bonussystem, wie es hier vorgesehen ist, also mit einer rechtlichen Besserstellung als Anreiz, gefördert werden.
Ich bitte Sie daher im Namen der FDP-Fraktion, der Mehrheit zu folgen.