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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-20

Wortprotokoll

Die Liberalisierung des Post- und Fernmeldemarktes hat nicht nur Freiräume für die Wirtschaft geschaffen, sondern auch verbesserte Möglichkeiten für Kriminelle, die sich moderne Technik zunutze machen.

Der Drogenhändler, der früher von der Telefonzelle aus seinen Kunden den Übergabeort mitteilte, hat heute mehrere Mobiltelefone, die er mit mehreren Vorauszahlungskarten betreibt. Die osteuropäischen Diebesbanden schicken heute ihre Beute ohne Hemmungen mit der Paketpost in ihr Herkunftsland.

Die technische Entwicklung und die Liberalisierung des Marktes sind wichtige Gründe, weshalb der Bundesrat Ihnen das vorliegende Gesetz unterbreitet, aber nicht die einzigen. Die heutige Gesetzgebung stammt aus dem Jahre 1979. Der Bund erliess, veranlasst durch eine Parlamentarische Initiative, eine Neuregelung und verlangte von den Kantonen, dass sie innert drei Jahren ihre Strafprozessordnungen anpassen.

Seit 1979 haben das Bundesgericht und die Organe der Europäischen Menschenrechtskommission den Schutz der persönlichen Freiheit und des Post- und Fernmeldegeheimnisses erheblich verstärkt und damit laufend Anpassungen erforderlich gemacht. Als Beispiel nenne ich die nachträgliche Mitteilung der Überwachung an die betroffene Person.

Materiell die wichtigste Neuerung der Vorlage ist der Geltungsbereich für Bund und Kantone. Wir unternehmen in einem kleinen Ausschnitt eine vorgezogene Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes. Diese ist nicht nur sachlich geboten, sondern stellt auch eine rationelle Lösung dar. Wir können nicht mehr wie noch 1979 von den Kantonen fordern, dass sie ihre Gesetze ändern, und zwar für eine nur kurze Gültigkeitsdauer, und in vielen Kantonen besteht die Verpflichtung, die Änderungen dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Es ist auch für die neuen Anbieterinnen im Fernmeldewesen eine Erleichterung, wenn sie nicht 27 Strafprozessordnungen kennen müssen, um ihren Pflichten im Rahmen der Überwachung nachzukommen.

Der Gesetzgeber hat bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs eine schwierige Abwägung sich gegenüberstehender Interessen vorzunehmen. Es stehen sich die Interessen des Staates an einer wirksamen Strafverfolgung und die Interessen der einzelnen Personen an der Respektierung ihrer Geheimsphäre gegenüber.

Der Bundesrat glaubte, eine Mittellösung vorgeschlagen zu haben. Der Nationalrat hat dagegen einige Korrekturen in Richtung des Persönlichkeitsschutzes vorgenommen. Ihre Kommission gewichtet wiederum die Interessen der Strafverfolgung etwas stärker.

Zu den wichtigsten Änderungen, die der Nationalrat und Ihre Kommission am Entwurf des Bundesrates vorgenommen haben, nehme ich kurz Stellung.

Den Verzicht auf Überwachungen zur Verhinderung einer Straftat erachte ich als vertretbar. Diese Überwachungen sind entbehrlich, weil seit 1982 auch Vorbereitungshandlungen zu schwersten Delikten strafbar sind. Zudem wurden diese Überwachungen von den meisten Kantonen nicht mehr eingesetzt.

Die Ausklammerung des Zahlungsverkehrs der Post aus dem Geltungsbereich und die Gleichstellung mit den Pflichten der Banken sind eine Verbesserung. Mit dem Deliktskatalog in Artikel 3, der keine Generalklausel für die Verbrechen mehr enthält, kann der Bundesrat leben. Er deckt die wichtigen Bedürfnisse der Strafverfolgung ab, hat aber den Nachteil, dass beim Erlass neuer Strafbestimmungen immer auch die Frage der Ergänzung des Deliktskataloges geprüft werden muss.

Der verstärkte Schutz der Personen, die als Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, ist zu begrüssen. Ich stimme jedoch dem Verzicht auf ein separates Register dieser Personen zu.

Die Identifizierung und Registrierung beim Kauf von Prepaid-Karten ist ein wichtiges Anliegen meines Departementes, denn heute finden sich neben den Tausenden von unbescholtenen Personen, die ohne Abschluss eines Abonnements telefonieren, immer einige wenige, die unter dem Schutz der Anonymität Straftaten begehen.

Ihre Kommission hat den Entwurf gründlich durchgearbeitet und dabei einige sprachliche und grammatikalische Fehler behoben. Ich danke Ihnen dafür und ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und im Sinne Ihrer Kommission zu beschliessen.