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Thanei Anita · Nationalrat · 2005-09-28

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-28

Wortprotokoll

In diesem Artikel geht es um die Frage, wann ein Verein eine ordentliche Revision durchführen lassen muss und wann eine eingeschränkte. Der Ständerat hat für die ordentliche Revision die Hürde bereits erhöht, d. h. sowohl in Bezug auf den Umsatzerlös als auch in Bezug auf die Bilanzsumme. Hier ist Ihre Kommission dem Ständerat gefolgt. Es geht jetzt um die Frage, wann eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden muss.

Hier sieht der Ständerat vor, dass ein einzelnes Mitglied eine solche eingeschränkte Revision verlangen kann, wenn dieses Mitglied der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht unterliegt; das entspricht auch schon der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates. Der Bundesrat hat aber auch noch vorgesehen, dass eine solche eingeschränkte Revision durchgeführt werden muss, wenn 10 Prozent der Mitglieder dies wünschen. Die Mehrheit will diese Möglichkeit streichen, eine Minderheit will, dass 10 Prozent der Mitglieder das verlangen können. Weshalb?

Es geht hier nicht nur um die persönliche Haftung, sondern es geht auch um den Schutz des Vereinszweckes. Es handelt sich demnach nicht immer nur um wirtschaftliche Gründe, sondern es kann auch ausnahmsweise einmal um ideelle Gründe gehen, und dann ist es gerechtfertigt, diesen Schutz vorzusehen. Die Gegner argumentieren damit, dass Querulanten hohe Kosten verursachen können. Das trifft nicht zu; es müssen ja immerhin 10 Prozent der Mitglieder sein. Diesen Vorwurf könnte man auch schon erheben, wenn jemand eine eingeschränkte Revision verlangen kann, nur weil er oder sie persönlich haftet. Wenn man - das ist eher als Witz gedacht - sich vorstellt, dass bei einem Jassverein mit 50 Mitgliedern 5 Mitglieder diese Revision verlangen können, dann macht es trotzdem Sinn, da ja diese Jassvereinskassen dazu dienen sollten, ein "Reisli" durchzuführen.

Ich bitte Sie deshalb, meiner Minderheit zu folgen.