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Gutzwiller Felix · Nationalrat · 2005-10-04

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-04

Wortprotokoll

Ich muss Sie kurz darauf hinweisen - zumindest ist das mein Eindruck -, dass wir hier im gleichen Artikel drei inhaltlich völlig verschiedene Dinge behandeln. Es gibt den Antrag der Minderheit Scherer, bei dem es um die Frage "selbstständig oder eigenverantwortlich" geht. Dann gibt es den Antrag zu den Patientenrechten, zu dem Kollege Triponez gerade gesprochen hat. Und dann gibt es den Antrag meiner Minderheit zu den Buchstaben cbis, cter und cquater betreffend Korruptionstatbestände, zu denen ich nun sprechen soll. Es sind aber drei inhaltlich völlig unterschiedliche Themen; ich möchte das nur für die Nichtinitiierten festhalten.

Ich soll mich jetzt also kurz zu den Buchstaben cbis, cter und cquater auf Seite 27 der Fahne äussern, die ja das wichtige Thema der Korruptionstatbestände ansprechen. Sie sehen, dass es hier eine Minderheit gibt. Ich möchte Ihnen kurz erklären, warum diese Minderheit überhaupt zustande gekommen ist. Denn auch für die Minderheit ist klar, dass im Bereich der Korruptionstatbestände oder - wenn Sie wollen - im Bereich der Abreden zwischen Leistungserbringern Regelungsbedarf herrscht. In zunehmendem Mass sieht man ja etwa im Ausland, dass es verschiedenste Probleme der Korruption oder nahe an Korruptionstatbestände heranreichende Fragen gibt, die sich in Form von Absprachen, beispielsweise zwischen Leistungserbringergruppen, zeigen. Das ist ein sehr wichtiges Thema; das muss auch nach Ansicht der Minderheit geregelt werden. Nur hat sich in der Kommission klar ergeben, dass die Lösung, die hier vorgeschlagen wird, noch nicht definitiv reif ist.

Einmal gibt es Fragen der Logik, indem hier unter dem Titel "Berufspflichten" Verbote aufgelistet werden; das ist schon einmal ein Logikbruch. Es gibt Fragen der Systematik: Sollen solche Spielregeln in die Berufskodizes der verschiedenen Medizinalberufe aufgenommen werden? Wie steht es mit dem Regelungsbedarf bei Fragen, die heute teilweise schon im Heilmittelgesetz, im Krankenversicherungsgesetz, jetzt im Medizinalberufegesetz und allenfalls - denken Sie an Korruptionstatbestände - im Strafgesetzbuch geregelt sind? Es bräuchte also eine klare Analyse dieser Systematik. Neben Fragen der Logik und der Systematik gibt es inhaltliche Probleme, die zu klären sind und die aus unserer Sicht sehr wichtig sind, denn ein solcher Artikel sollte nicht dazu führen, dass bestimmte Eigentumsverhältnisse im Gesundheitswesen nicht mehr möglich sind.

Es ist beispielsweise nicht klar, ob Buchstabe cquater verhindert, dass Apotheker Mitbesitzer von Apothekenketten oder von Versandorganisationen sein können. Wir sind der Meinung, dass dies möglich sein muss. Der Apothekerverband hat sich bisher nicht festgelegt, ob beispielsweise Miteigentümerschaft in einer Versandapotheke für einen Apotheker noch möglich ist oder nicht. Es ist nicht ganz auszuschliessen, dass bei der hier vorgeschlagenen Formulierung interessierte Kreise ihre eigene Version von der zukünftigen Marktaufteilung ein bisschen haben einfliessen lassen. Das heisst für uns: Der Ständerat muss sehr genau überprüfen, welche Spielregeln adäquat sind. Man braucht Spielregeln, die nicht verhindern, dass es Eigentumsverhältnisse geben kann, die private Radiologieinstitute, Labors, tierärztliche Praxen oder aber eben Versandapotheken einschliessen. Es muss im Interesse dieser Berufsgruppen auch geklärt werden, was es heisst, wenn jemand beispielsweise Privataktionär von Pharmafirmen ist und gleichzeitig etwa als Apotheker tätig ist. All diese Fragen sind nicht geklärt, und wir möchten sie geklärt haben.

Auch die Minderheit anerkennt aber, dass bei den Bestimmungen von Artikel 40 Buchstaben cbis, cter und cquater Regelungsbedarf gegeben ist und dass die Frage zu klären ist, ob die Systematik hier adäquat ist und ob die Spielregeln so, wie sie formuliert sind, reif sind.

Ich darf Ihnen hier nach Absprache mit den Mitunterzeichnern bekannt geben, dass wir - im Vertrauen auf den Zweitrat - den Minderheitsantrag zurückziehen. So hat der Ständerat - unter Berücksichtigung unserer Fragen - die Möglichkeit, zusammen mit der Verwaltung adäquate Regelungen zu formulieren.