Stump Doris · Nationalrat · 2005-10-05
Stump Doris · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-10-05
Wortprotokoll
Meine Minderheit beantragt, Absatz 6 von Artikel 62 zu streichen. Dieser Absatz ist überflüssig, weil das Mitspracherecht der Kantone bereits mehrfach abgesichert ist und der Bund nur in ganz bestimmten Bereichen und nur subsidiär handeln kann. Dieser Artikel ist Ausdruck des grossen Misstrauens der Kantone - oder zumindest gewisser Kantone - gegenüber dem Bund und kann zu einem eigentlichen Verhinderungsartikel werden. Er bedeutet den Rückfall in den überwunden geglaubten Kantönligeist.
Was verlangt Absatz 6 von Artikels 62? Es heisst da: "Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu." Dieser Absatz wäre berechtigt, wenn nicht bereits in den Artikeln 61 und 62 der Einfluss bzw. die Mitsprache der Kantone sichergestellt wäre. Artikel 61 besagt klar, dass der Bund gemeinsam mit den Kantonen für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen hat. Da ist bereits die volle Mitsprache gewährleistet. Artikel 62 Absatz 4 hält fest, dass der Bund nur dann Vorschriften erlassen kann, falls keine Harmonisierung zustande kommt, falls keine Einigung erreicht wird, und zwar nur in ganz bestimmten, definierten Bereichen wie Schuleintrittsalter, Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge sowie Anerkennung von Abschlüssen. Der Bund kann also nur subsidiär handeln, d. h., wenn die gemeinsamen Anstrengungen von Bund und Kantonen zu keinem Ziel geführt haben.
Zudem ist die Mitsprache der Kantone in jedem Fall gewährleistet, denn gemäss Bundesverfassung müssen die Kantone bei jeder Gesetzgebung vorrangig einbezogen werden. Ich verweise auf die Artikel 44 und 45 der Bundesverfassung, wo die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen eindeutig geregelt wird. Artikel 45 Absatz 2 der Bundesverfassung besagt z. B.: "Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind."
Was wollen die Kantone eigentlich noch mehr, wenn Sie Absatz 6 einfügen? Wenn - nach dem gemeinsamen Vorgehen gemäss Artikel 61a der Bundesverfassung und nach Anhörung der Kantone gemäss den Artikeln 44 und 45 der Bundesverfassung - den Kantonen dann nochmals besonderes Gewicht beigemessen werden muss, dann hat der Bund wirklich keinen Spielraum mehr. Das würde zu einer völlig blockierten Situation führen, und der Bund könnte nicht über die eigentlichen Ziele entscheiden, die mit dieser Verfassungsänderung bezweckt werden, nämlich die Harmonisierung unseres Bildungsraums.
Wenn nun argumentiert wird, es gebe diese Art von Regelung bereits im Zusammenhang mit der Aussenpolitik, ist zumindest darauf hinzuweisen, dass in der Aussenpolitik vorgängig kein Prozess der gemeinsamen Konsenssuche stattfinden muss; dort kann der Bund allein initiativ werden und muss deshalb per Verfassung verpflichtet werden, in diesen Beratungen auch die Kantone beizuziehen.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen: erstens, weil die Mitbestimmung und Mitsprache der Kantone bereits in den Artikeln 61a und 62 und in den allgemeinen Bestimmungen in den Artikeln 44 und 45 ausführlich und definitiv geregelt ist, und zweitens, weil mit einer zusätzlichen Erwähnung des Gewichts der Kantone die vorgesehene Entscheidungskompetenz des Bundes in einigen bereits genau definierten Bereichen unterlaufen werden könnte und damit längst fällig gewordene Harmonisierungen im Bildungswesen unter Umständen von einzelnen Kantonen verhindert werden könnten.
Das Ziel der Harmonisierung unseres Bildungsraumes war der Ursprung dieser Verfassungsänderung. Wenn wir nun für die Kantone eine sogenannte zusätzliche Mitbestimmungsmöglichkeit einrichten, dann laufen wir tatsächlich Gefahr, dass wir den Kantönligeist wieder einführen.