Huber Gabi · Nationalrat · 2005-10-06
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Ich äussere mich zu Artikel 34 Absatz 1 und zu Artikel 35, aber es sind zwei verschiedene Dinge, und es gibt nachher auch zwei Abstimmungen.
Zuerst zu Artikel 34 Absatz 1: Es geht hier um die Strafbestimmungen. In Absatz 1 werden die Tatbestände aufgezählt, die auf Antrag hin mit Haft oder Busse bestraft werden. Weil die Mehrheit der Kommission die Streichung von Artikel 7b beantragt hat, ist in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 die Erwähnung von Artikel 7b zu streichen.
Die Minderheit Hubmann will an der Fassung des Bundesrates von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 festhalten. Das geht natürlich nicht, weil dann zwingend ein Artikel 7b vorausgesetzt wird; dieser wurde ja von Ihnen gestrichen.
Die Minderheit Menétrey-Savary will zudem in Artikel 34 Absatz 1 einen neuen Buchstaben c einfügen. Der Minderheitsantrag wurde mit 13 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Er nimmt Bezug auf Artikel 15, der von den Rechtsansprüchen und Verfahren handelt.
Es stellt sich hier die rechtspolitische Frage, ob man in Ergänzung zu den zivilrechtlichen Möglichkeiten auch noch eine strafrechtliche Sanktionierung vorsehen will. Die Kommissionsmehrheit will auf eine solche Kumulierung verzichten, weil sie der Auffassung ist, dass der zivilrechtliche Weg genügt.
Zum Minderheitsantrag bei Artikel 35: Die Kommission hat diesen Antrag mit 16 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Damit lehnt die Mehrheit die Ausdehnung der Strafbarkeit auf fahrlässige Handlungsweise sowie den mit Absatz 3 vorgeschlagenen neuen Tatbestand ab. Artikel 35 in der Fassung des Bundesrates ist quasi das Pendant zu Artikel 321 StGB, welcher von der Verletzung des Berufsgeheimnisses handelt. Auch hier ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Die Annahme der Absätze 1 und 2 in der Fassung der Minderheit hätte zur Folge, dass der Praktikant strenger bestraft würde als der Arzt. Wenn die Fahrlässigkeit in Artikel 35 Aufnahme findet, müssen auch die Artikel 321 und Artikel 321bis des Strafgesetzbuches angepasst werden.
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Der von der Minderheit beantragte Absatz 3 von Artikel 35 wäre in der Praxis wohl nur sehr schwer anwendbar, da sich zahlreiche Abgrenzungsprobleme ergäben. Ist es eine Überwachung nach Absatz 3, wenn eine Person z. B. Zeitungsartikel über eine andere Person sammelt und einen Ordner anlegt? Und was genau ist ein fahrlässiges Ermöglichen einer Überwachung? Genügt es, wenn ich dem Sammler einen Zeitungsartikel über die fragliche Person übergebe? Solche interpretationsbedürftigen strafrechtlichen Regelungen und Ausdehnungen sind problematisch und sollten unterlassen werden.
Wir laden Sie ein, mit der Mehrheit zu stimmen.