preparatory:AB 58477
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Wir befinden uns hier systematisch im dritten Abschnitt des Gesetzes mit dem Titel "Bearbeiten von Personendaten durch private Personen".
Mit Artikel 15a soll ein Widerspruchsrecht der betroffenen Personen gegen die Datenbearbeitung eingeführt werden. Ihre Kommission beantragt mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung die Streichung dieses Artikels. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass der Rechtsschutz betroffener Personen durch Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 15 - bzw. Artikel 28ff. des Zivilgesetzbuches - umfassend gewahrt wird. Das Recht, die Datenbearbeitung auf zivilrechtlichem Weg zu untersagen, besteht, gestützt auf die erwähnten Bestimmungen, nämlich bereits heute. Droht aufgrund einer Datenbearbeitung Gefahr, hat der Betroffene die Möglichkeit, beim Richter superprovisorische Massnahmen gegen den Inhaber der Datenbank zu erwirken. Nach den Ausführungen der Verwaltung in der Kommission ginge es denn bei Artikel 15a auch vornehmlich darum, Artikel 15 quasi mehr Biss zu verleihen, indem die verfahrensmässige Stellung der betroffenen Personen ein wenig, aber nicht übermässig verbessert wird.
Die Tragweite eines neuen Artikels 15a dürfe nicht überschätzt werden, hiess es in der Kommission. Die gleiche Einschätzung der Tragweite dieser Bestimmung finden Sie in der Botschaft auf Seite 2139. Die Mehrheit der Kommission ist demgegenüber und im Gegensatz zur Minderheit der Auffassung, dass Artikel 15a in der Fassung des Bundesrates die Untersagung jeder Datenbearbeitung praktisch uneingeschränkt ins Ermessen der Betroffenen stellt. Auch wird diese Änderung weder von den beiden Motionen noch vom Zusatzprotokoll gefordert.
Der Sprecher der EVP/EDU-Fraktion hat zwar gesagt, es sei ein einfaches Verfahren. Das stimmt, aber die Aufnahme dieses neuen Artikels würde dazu führen, dass jede Datenbearbeitung durch Erhebung von Widerspruch einfach gestoppt werden könnte. Das Datenbearbeitungsverbot würde bis zur Anrufung des Richters, also mindestens zwei bis drei Wochen, dauern. Es gibt jedoch Fälle, auch das hat einer der Fraktionssprecher erwähnt, z. B. bei einem Schadensereignis, welche eben die umgehende Abklärung des Sachverhalts erfordern. Zudem ist ein Widerspruchsrecht bereits in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b enthalten. Es ist neben dem Auskunftsrecht für eine betroffene Person das stärkste Instrument im Privatbereich.
Nach dieser Bestimmung führt der Widerspruch automatisch zur Annahme der Widerrechtlichkeit der Bearbeitung. Das Verhältnis von Artikel 15a, welcher eine Mischung zwischen informellem privaten Handeln und prozessrechtlichem Vorgehen vorsieht, zum bestehenden Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b ist zudem völlig ungeklärt.