Huber Gabi · Nationalrat · 2005-10-06
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Am 10. März 2004 ist der Nationalrat auf das Bundesgesetz über den Datenschutz eingetreten und hat mit 97 zu 64 Stimmen die Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat beschlossen, mit dem Auftrag, sich strikt auf die Umsetzung der beiden Motionen 00.3000, "Erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten", und 98.3529, "Erhöhter Schutz für Personendaten bei Online-Verbindungen", sowie des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung zu beschränken. Am 3. Juni 2004 beschloss der Ständerat einstimmig, die Rückweisung abzulehnen, mit der Begründung, das Parlament könne selbst Korrekturen am Entwurf vornehmen.
Am 1. Juli 2004 lehnte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Rückweisung an den Bundesrat einstimmig ab und entschied, eine elfköpfige Subkommission zur Vorbereitung der Vorlage einzusetzen. Das Büro stimmte der Einsetzung der Subkommission am 20. September 2004 zu. Die Subkommission nahm in der Folge ihre Arbeit zuhanden des Plenums der Kommission auf.
In der ersten Runde im Nationalrat wurden die folgenden vier Punkte besonders kritisch betrachtet:
1. das Widerspruchsrecht der betroffenen Person gegen die Erhebung und Bearbeitung von Daten;
2. die Informationspflicht bei automatisierten Einzelentscheiden;
3. die Information für nicht besonders schützenswerte Personendaten und
4. die Erweiterung der Aufsichtskompetenzen des Datenschutzbeauftragten im privaten Bereich.
Wir werden in der Detailberatung bei den Anträgen zu diesen Punkten näher berichten. Vor der Detailberatung hat sich die Kommission noch mit einer Spezialfrage befasst, welche im Vorfeld der Sitzung an sie herangetragen wurde. Sie steht im Zusammenhang mit dem Zugsunglück, welches sich Ende Oktober 2003 in Zürich Oerlikon ereignete und zahlreiche Verletzte sowie ein Todesopfer forderte. Im Publikationsorgan der Schweizerischen Gesellschaft der Offiziere der Sanitätstruppen wurde in der Folge über die Bewältigung des Zugunglückes berichtet. In der Publikation wurde dargelegt, dass der Datenschutz eine sinnvolle Nachbearbeitung der Hilfeleistung und damit auch der Qualitätsverbesserung behindert.
Die Subkommission beauftragte die Verwaltung am 25. Januar 2005, den Ursachen des geschilderten Problems nachzugehen. In der Folge erstattete das Bundesamt für Justiz Bericht zu den Datenschutzfragen bei der Evaluation der medizinischen Erstversorgung bei Grossereignissen. Aus dem entsprechenden Arbeitspapier vom März 2005 ergibt sich, dass im konkreten Fall kantonales Recht anwendbar ist und die kritisierten datenschutzrechtlichen Hindernisse vor allem auf Unklarheiten bei den Spitälern bezüglich der Zulässigkeit der Bekanntgabe zurückzuführen waren. Der Bericht zählt die Möglichkeiten einer rechtmässigen Bekanntgabe der fraglichen Informationen auf. Gestützt auf diesen Bericht kam Ihre Kommission zum Schluss, dass bezüglich der angesprochenen Problematik kein Handlungsbedarf auf Bundesebene besteht. Nachdem die Beanstandungen in einer Zeitschrift publiziert wurden, erscheint es der Kommission wichtig und richtig, an dieser Stelle über ihre Abklärungen zu berichten.
Zu erwähnen bleibt noch, dass die Geschäftsprüfungskommission in ihrem Bericht "Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr: Vertragliche Aspekte und Datenschutz" vom 9. November 2004 die Stossrichtung der Revision des Datenschutzgesetzes und insbesondere auch die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen von 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung ausdrücklich unterstützt.
Die Revision bezweckt somit einerseits die Verbesserung der Information der Personen, deren Daten bearbeitet werden, und andererseits die Übernahme der Grundsätze des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung ins schweizerische Recht. Dieses Zusatzprotokoll ergänzt das Übereinkommen vom 28. Januar 1981, das von der Schweiz bereits ratifiziert worden ist, und soll die Umsetzung der im Übereinkommen enthaltenen Grundsätze verbessern.
Die Kommission hat dem Gesetzentwurf mit 18 zu 1 Stimme bei 2 Enthaltungen und dem Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 mit 17 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt und ersucht Sie um Zustimmung zu ihren Anträgen.