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Huber Gabi · Nationalrat · 2005-10-06

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Bei den Beratungen der Kommission zu Artikel 7a hat sich gezeigt, dass eine Neuformulierung der Bestimmung angezeigt ist, welche die Beziehung zwischen den Absätzen 1 und 3 klärt. Die bundesrätliche Fassung dieser Absätze verleitet nämlich zur Annahme, Absatz 3 wolle den Fall der Datenbeschaffung bei Dritten im Unterschied zur Datenbeschaffung bei der betroffenen Person an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen. Dies ist jedoch gar nicht die Meinung. Auch besteht nach der bundesrätlichen Fassung das Problem, dass in Absatz 3 die Dritten die Empfänger der Informationen sind. Wenn man aber zwischen der Datenerhebung bei den Betroffenen und anderen unterscheidet, sind eben auch die anderen Dritte.

Diese Interpretationsschwierigkeiten haben die Kommission zu einer Neuformulierung der Absätze 1, 3 und 4 bewogen. Darin kommt nun klar zum Ausdruck, dass sich die Informationspflicht nach Absatz 1 auf die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bezieht, unabhängig davon, ob die Daten direkt bei den Betroffenen oder bei Dritten beschafft werden.

Mit dem Minderheitsantrag Menétrey-Savary zu Absatz 1 würde in allen Fällen, nicht nur im Falle der Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, eine Informationspflicht eingeführt. Der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen Personendaten einerseits und besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen andererseits wurde mit dem Hinweis auf das Abkommen Schengen/Dublin begründet, wo im Zug der Anpassung der schweizerischen Gesetze eine solche Differenzierung ebenfalls unterblieb. Richtig ist, dass der Rechtsbestand im Rahmen des Schengen/Dublin-Abkommens die Informationspflicht für alle Personendaten beinhaltet, aber ausschliesslich, wie die Sprecherin der FDP-Fraktion bereits gesagt hat, in den Bereichen Asyl, Waffen und Polizei. Bei der vorliegenden Revision des Datenschutzgesetzes sind wir jedoch nicht verpflichtet, die Bestimmungen der EU-Richtlinien zu übernehmen.

Die Information ist keinem Formerfordernis unterworfen; ich verweise auf die Botschaft, Seite 2131. Sie erschwert die Tätigkeit des Inhabers der Datensammlung daher nicht. Die Information kann auf sehr einfache Art und Weise vorgenommen werden, beispielsweise in Form eines standardisierten Hinweises auf ein Formular oder einen Fragebogen. Weiter kann die Informationspflicht auch in Form eines entsprechenden Hinweises in einem Vertrag, in einer Informationsbroschüre oder einer gut sichtbaren Rubrik auf einer Internetseite erfüllt werden.

Es ist auch zu beachten, dass die einmal erfolgte Information nicht wiederholt werden muss, wenn die Rahmenbedingungen weiterer Datenbeschaffungen, insbesondere der Bearbeitungszweck, einer bereits erfolgten Information entsprechen.

Absatz 3 in der Fassung der Mehrheit trägt der Tatsache Rechnung, dass Daten bisweilen mit dem einzigen Zweck beschafft werden, sie einem Dritten mitzuteilen. Dabei werden sie vom Beschaffer nicht notwendigerweise gespeichert. In diesem Fall muss die Information spätestens bei der ersten Bekanntgabe erfolgen. Werden die Daten gespeichert, um sie auszuwerten, dann muss die Information spätestens bei Beginn der Speicherung erfolgen, ohne eine allfällige Bekanntgabe an Dritte abzuwarten.

Absatz 4 fasst die in der Fassung des Bundesrates vorgesehenen Ausnahmeregelungen zusammen. Wurde die betroffene Person bereits vor der Beschaffung z. B. mittels einer Vertragsklausel oder anlässlich einer früheren Beschaffung [PAGE 1446] unter gleichen Rahmenbedingungen informiert, so kann in jedem Fall auf die Information verzichtet werden. Wenn Daten bei Dritten beschafft, gespeichert oder weitergegeben werden, so besteht keine Informationspflicht, wenn die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist oder wenn die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Der Inhaber der Datensammlung kann übrigens auch auf die Information der Betroffenen verzichten, wenn er die Daten beschafft, dann aber keine weitere Bearbeitung vornimmt. Ich verweise auf die Botschaft Seite 2132ff.

Den Fall gemäss Absatz 4 Buchstabe b will die Minderheit streichen. Die Mehrheit der Kommission lehnte diese restriktivere Fassung von Absatz 4 mit 14 zu 6 Stimmen ab.