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Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-10-06

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Die Vorredner, die Kommissionssprecher, haben dargelegt, was das Abkommen technisch bringt. Sie haben in weiten Zügen Recht, es geht um Erweiterungen juristisch-technischer Natur. All das steht aber nicht im Zentrum des Diskurses, um den es hier geht.

Bereits vorweg sei festgehalten: Seien wir nüchtern, scheussliche Attentate wie jenes vom 11. September 2001, vom März 2004 in Madrid, wie jüngst in London und Bali können mit diesem Abkommen oder ohne dieses Abkommen gleich schwer oder gut bekämpft werden. Im Zentrum des vorliegenden Diskurses steht aber eine ganz andere Frage; es geht nämlich um die Begrifflichkeit des Terrorismus und darum, welche Folgerungen juristisch-politisch für unser Land daraus gezogen werden.

Im Zentrum der Grundhaltung des Abkommens, dies wird etwa hundertmal unterstrichen, steht die Entpolitisierung terroristischer Straftaten. Das ist der Leitfaden der Optik, die sich seit dem 11. September 2001 verstärkt, und das ist der Leitfaden der amerikanischen Terrorismusdiktion, einer Diktion mit dem Inhalt: All das, was unserer Meinung nach Terrorismus ist, ist rein kriminalistisch oder militärisch zu [PAGE 1476] betrachten und muss strikte von jeglichem politischen oder sozialen Hintergrund gelöst werden.

Dem Terrorismus - und das ist gewissermassen immer das, was die Vormächte dieser Welt als solchen definieren - wird jegliche Berechtigung politisch-sozialer Motivation abgesprochen. Da liegt das Problem, weil nicht mehr klar wird: Handelt es sich um Kombattantinnen und Kombattanten einer Befreiungsbewegung, die auf legitime Weise militärische Aktionen einer Vormacht bekämpfen, oder handelt es sich um kriminelle Taten, die im Nachhinein politisch legitimiert werden?

Diese Pax Americana soll uns aber auch weismachen, dass von vornherein alle anderen Lösungen als polizeiliche und/oder militärische inopportun sind. Jeder soziale oder politische Zusammenhang muss gewissermassen aus dem Diskurs ausgemerzt werden. Das mag für Sie theoretisch klingen - okay! Nur hat es für die Schweiz eine ganz konkrete innenpolitische Konsequenz. Die Schweiz hat nämlich besagtes Abkommen 1977 bzw. 1983 unterschrieben, allerdings mit einem Vorbehalt. Dieser Vorbehalt zielte just darauf ab, dass sich die Schweiz das Recht vorbehielt, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht.

Es ist richtig, was Herr Bundesrat Blocher in der Kommission ausgeführt hat: Wenn Sie der Logik dieser Konvention folgen, müssen Sie diesen Vorbehalt streichen, denn die Entpolitisierung des Terrorismusbegriffs und dieser Vorbehalt passen nicht mehr zusammen. Genau deswegen wollen wir auf diese Konvention nicht eintreten, die eine Paradoxie enthält: Auf der einen Seite ist es ja klar, dass Terrorismus letztlich ein politischer Begriff ist, sonst machte er im strafrechtlichen Zusammenhang gar keinen Sinn. Sonst könnte man einfach sagen, dass man gar nicht zwischen terroristischen und anderen Straftaten unterscheiden müsse; kriminelle Handlungen seien kriminelle Handlungen. Hier wird also politisch angeknüpft. Auf der anderen Seite wird dieser Rekurs wieder negiert, indem gesagt wird, eine terroristische dürfe nicht als politische Straftat angesehen werden.

Wenn Sie diesen Vorbehalt streichen, dann müssen Sie auch einen tschetschenischen Kombattanten unter jedem Titel ausliefern, auch wenn Sie politisch der Meinung sind, seine strafbare Handlung gegen die russische Armee beispielsweise müsse als legitim angesehen werden. Sie hätten jeden Kämpfer der algerischen Befreiungsbewegung in den Fünfziger- und zu Beginn der Sechzigerjahre ausliefern müssen, obwohl sie heute politisch anerkannt werden.

Entscheiden Sie politisch, lehnen Sie diesen Ausfluss der Pax Americana ab!