Lexipedia

Thanei Anita · Nationalrat · 2005-10-07

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-10-07

Wortprotokoll

Auch ich bitte Sie, das Postulat Wehrli abzulehnen. Unter Berufung auf Gleichberechtigung verlangt der Postulant, dass für jedes Elternpaar die gemeinsame Sorge zur Regel wird. Weshalb bin ich dagegen?

Ich befürworte grundsätzlich die gemeinsame elterliche Obhut und Sorge, ab der Geburt des Kindes und wenn möglich auch nach der Scheidung - aber mit Betonung von "ab der Geburt", also vor der Scheidung und nicht erst nachher. Auszugehen ist im Hinblick auf das Kindeswohl jedoch von den tatsächlichen heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Fakten. Die Idealvorstellung, die wir von der Gleichberechtigung und von der gemeinsamen Kinderbetreuung während der Ehe haben, trifft leider nur für eine Minderheit zu. Es sind nach wie vor meistens die Frauen, die nicht mehr oder lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sind; es sind die Frauen, die mit den Kindern zum Arzt oder zur Ärztin gehen; es sind die Frauen, die mit den Kindern zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt gehen, und es sind die Frauen, die die Kinder in den Kindergarten bzw. zur Schule bringen. All diese Männer, die jetzt auf einmal mitsprechen - ich betone: mitsprechen - wollen, wollen nicht mittätig sein, sondern eben nur mitsprechen.

Die Berufs- und Schulwelt ist noch sehr mütterfeindlich, um nicht zu sagen mütterdiskriminierend, um auf das Wort Diskriminierung zu kommen. Es fehlen genügend Tagesschulen, Betreuungsangebote und Teilzeitkaderstellen für Mütter; es bleibt den meisten - vor allem jenen mit sehr kleinen Kindern - gar nichts anderes übrig, als zu Hause zu bleiben, zum Beispiel auch, wenn die Kinder krank sind. Abwesenheiten der Männer von der Arbeitsstelle wegen Krankheit der Kinder gibt es praktisch nicht.

Dennoch gibt es einige wenige Paare, die es bereits während dem Zusammenleben schaffen, und für die genügt das geltende Recht. Das geltende Recht sieht nämlich vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge möglich ist, wenn beide dies wollen. Sinn und Zweck dieser überlegten Regelung - wir haben während der Scheidungsrechtsrevision lange darüber diskutiert - ist es, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nur möglich ist, wenn beide Parteien es wollen, wenn beide Parteien noch miteinander sprechen können, wenn beide bereit sind, die Kinder auch gemeinsam zu betreuen, [PAGE 1497] und wenn beide auch nahe beieinander wohnen - das ist nämlich auch noch ein Problem.

Gegen den Willen einer Partei eine gemeinsame elterliche Sorge aufzudrängen ist schlichtweg ein Widerspruch in sich. Macht man es zur Regel, wird der Kampf um die Kinder weitergeführt; es ist sehr konfliktträchtig. Es wird nämlich zu mehr Prozessen kommen, weil viele Frauen den Antrag stellen werden, von diesem Regelfall abzusehen, weil eben eine Ausnahmesituation vorliege. Es kommt beim Auftreten eines ersten Konfliktes zu Abänderungsmassnahmen oder zu vormundschaftlichen Massnahmen, zum Beispiel, wenn eine Partei wegzieht, wenn eine Partei eine neue Partnerin oder einen neuen Partner hat. Ich muss hier anmerken: In den meisten Fällen, in denen ein geschiedener Vater eine neue Partnerin hat, kümmert er sich noch weniger um die gemeinsamen Kinder aus der früheren Beziehung, was bei Frauen nicht der Fall ist.

Die Zuteilung der elterlichen Sorge bei der Scheidung ist eine vorgezogene Konfliktregelung. Niemand hindert die Betroffenen im Übrigen daran - also auch nicht die betroffenen Väter -, die Kinder weiterhin gemeinsam zu betreuen. Niemand hindert die Väter daran, den Kindern zum Geburtstag zu gratulieren. Das machen nämlich einige Väter bereits zwei Jahre nach der Scheidung nicht mehr. Es ist traurig, aber wahr. Der Staat überprüft nicht, ob die Regelung, die bei der Scheidung getroffen wurde, eingehalten wird.

Leider sind heute viele Scheidungsparteien zerstritten. Selbstverständlich wäre es schön, wenn dem nicht so wäre. Ebenso wenig wie Sie die Scheidung bei Paaren mit gemeinsamen Kindern verbieten können, können Sie die Beziehung der Eltern untereinander mit einer gesetzlichen Regelung verbessern. Es ist naiv anzunehmen, dass ein Paar, das sich scheiden lässt und das es während der Dauer der Ehe nicht geschafft hat, auf einmal wegen einer gesetzlich zugeteilten gemeinsamen Sorge miteinander sprechen kann.

Die heutige gesetzliche Regelung ist keine Diskriminierung des Mannes. Gegen diese unwahre Behauptung wehre ich mich vehement. Beide Parteien haben die Möglichkeit, die elterliche Sorge für sich zu beantragen - oder eben die gemeinsame. Gleiches muss gleich behandelt werden und nicht Ungleiches gleich. Deshalb hat es nichts mit Diskriminierung des Mannes zu tun, sondern man geht von den bestehenden Verhältnissen aus, und diese sind in Bezug auf Mütter und Väter zumeist anders.

Ich möchte abschliessend noch etwas zum Argument sagen, die Frauen nutzten diese Situation aus. Ich habe eine 18-jährige Erfahrung mit Scheidungen, nicht persönlich, aber als Anwältin. Es trifft einfach nicht zu, dass die Frauen im Kampf um die alleinige elterliche Sorge um die Unterhaltsbeiträge kämpfen. Das Gegenteil ist der Fall. Es sind die Männer, die einen Antrag stellen und dann während der Scheidungskonventionsgespräche sagen: Wenn du bereit bist, weniger Unterhaltsbeiträge zu erhalten, verzichte ich selbstverständlich auf das Sorgerecht.

Abschliessend noch zur faktischen Diskriminierung der Mütter im Berufsleben und in den Betreuungsstrukturen: Das ist die wahre Diskriminierung.

Und ein letztes Wort noch: Die Männer sind nur in einem Punkt diskriminiert, und ich schaue jetzt auf diese Seite, weil Sie gegen den Vaterschaftsurlaub waren. Dort sind die Männer diskriminiert, weil dieser nicht eingeführt wurde.