Schwaller Urs · Ständerat · 2005-09-21
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-21
Wortprotokoll
Zu Absatz 1: Die diesem Gesetz Unterstellten sind verpflichtet, sich einer anerkannten Familienausgleichskasse anzuschliessen. Anders als in einigen kantonalen Gesetzen ist keine Befreiung von der Anschlusspflicht und damit Bezahlung der Zulage aus eigenen Mitteln mehr vorgesehen. Auch die öffentlichen Arbeitgeber sind unterstellt.
Zu Absatz 2: Sie haben gesehen, ich bin hier bei der Minderheit. Ich erkläre Ihnen einmal, weshalb die Mehrheit auf ihre Lösung gekommen ist.
Die Unterstellung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfolgt in den Kantonen, in denen sie Leute beschäftigen. Damit wird auch bestimmt, welche kantonalrechtlichen Ausführungsbestimmungen massgebend sind. [PAGE 719] Zweigniederlassungen werden, wie auch bei der AHV, im Kanton des Hauptsitzes unterstellt. Das bedeutet eine administrative Vereinfachung für die Arbeitgeber wie auch für die Ausgleichskassen, denen nach Artikel 14 die Geschäftsführung obliegt. Das hat aber zur Folge, dass die Arbeitnehmer, die in einem anderen Kanton arbeiten, bei den Familienzulagen jenen Betrag erhalten, der im Kanton gilt, in dem sich der Hauptsitz ihres Arbeitgebers befindet. Je nach Konstellation - wir haben es heute Morgen bereits ein- oder zweimal gehört - erhalten sie so mehr oder weniger als andere Arbeitnehmer, die im gleichen Kanton arbeiten. Wer in einer Walliser Zweigniederlassung einer Zürcher Firma arbeitet, für den gelten nicht die Walliser, sondern die Zürcher Ansätze, er erhält also weniger. Arbeitet jedoch jemand in Zürich bei einer Walliser Firma, so erhält er auch in Zürich die Walliser Zulagen. Von diesen Auswirkungen sind schätzungsweise etwa 12 Prozent der Anspruchsberechtigten betroffen.
Der Minderheitsantrag - damit schliesse ich - wäre gegenüber heute ein Rückschritt. Viele Gesetze ermöglichen, nach Auskunft verschiedener Kassen, den Anschluss von Zweigniederlassungen bei der Kasse des Hauptsitzes. Würde dies künftig verunmöglicht, müssten nach Auskunft dieser Praktiker Arbeitgeber mit Filialen in anderen Kantonen - vorab kleine und mittlere Betriebe - mit mehreren Kassen abrechnen; die Abrechnung könnte nicht mehr einheitlich mit dem Hauptsitz erfolgen.