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Lauri Hans · Ständerat · 2005-09-27

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-09-27

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, zumindest heute den Antrag der Minderheit abzulehnen und gemäss Mehrheit zu entscheiden. In der Tat - Herr Kollege Schiesser hat es gesagt - ist es eine höchst komplexe Materie, über die jetzt zu entscheiden ist. Würden wir heute der Minderheit folgen, so würden wir aus meiner Sicht eine recht unklare Bestimmung in das Binnenmarktgesetz einfügen. Ich glaube, die Erklärungen von Kollege Schiesser haben darauf hingewiesen. Meines Erachtens geht es deshalb darum, hier eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen. Sollte dieser bei seiner bisherigen politischen Intention bleiben und der politischen Intention der Minderheit unserer Kommission folgen, so hätte er die Möglichkeit, gesetzgeberisch klar festzulegen, was bei Absatz 2bis, ergänzt durch den Satz des Minderheitsantrages, eigentlich Sache ist. So viel als Vorbemerkung.

Nun zur Sache selbst: Folgen wir bei Absatz 2bis der Mehrheit und damit dem Bundesrat, so bedeutet dies, dass die Wettbewerbskommission das Recht hat, mittels Beschwerde feststellen zu lassen, ob ein kantonaler oder kommunaler Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt. Die Fassung des Bundesrates und der Mehrheit ermöglicht auch eine Beschwerde an das Bundesgericht, und zwar unter zwei Bedingungen: wenn es um überschwellige Werte und um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Das ist eine Konsequenz aus Artikel 83 Buchstabe f des neuen Bundesgerichtsgesetzes. So weit scheint die Sache klar.

Was bringt nun die vom Nationalrat und von der Minderheit hinzugefügte Idee? Wenn man sich auf den Text beschränkt, wird meines Erachtens an sich nichts Neues gesagt, denn die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht ist wie gesagt bereits nach der Fassung der Mehrheit und des Bundesrates gegeben. Der zusätzliche Satz der Minderheit bekommt erst dann einen zusätzlichen Sinn, wenn man ihn zusammen mit dem Kommissionsprotokoll und den nun erfolgten Ausführungen von Kollege Schiesser liest und zu verstehen sucht. Dann haben wir aber eine Kollision zwischen diesem zusätzlichen Satz in Absatz 2bis, der mit "Darin eingeschlossen ist ...." beginnt, und der erwähnten Bestimmung des vor kurzem verabschiedeten Bundesgerichtsgesetzes.

Aber davon ist eben in diesem Antrag der Minderheit nicht die Rede. Die Ausführungen von Kollege Schiesser haben auch gezeigt, dass unklar ist, was denn eigentlich Beschwerdegegenstand sein soll. Offenbar, nach seinen Ausführungen, sind es die allgemeinen Gedanken des vor uns liegenden Gesetzes. Ich glaube aber, wir sollten sagen, was Gegenstand einer Beschwerde im unterschwelligen Bereich sein sollte. Wenn wir das nicht tun, dann öffnen wir Tür und Tor für Richterrecht, was wir sonst eigentlich nicht wollen, sondern wir wollen unsere Funktion als Gesetzgeber selbst ausüben. Deshalb sollte hier meines Erachtens nachgearbeitet werden.

Schliesslich wäre dann auch noch einmal zu beraten, wo eigentlich dieser letzte Satz in Abschnitt 2bis stehen soll. Soll er tatsächlich hier in diesem Binnenmarktgesetz stehen, oder soll er nicht in den Schlussbestimmungen des Binnenmarktgesetzes stehen und den schon zitierten Artikel 83 Buchstabe f des neuen Bundesgerichtsgesetzes ergänzen? Das wäre gesetzestechnisch jedenfalls die sauberere Art des Vorgehens.

Sie sehen, selbst diejenigen - und darum geht es mir heute -, welche die umfassendere Kognition, die umfassendere Beschwerdemöglichkeit der Wettbewerbskommission wollen, haben im Interesse der Klarstellung dessen, was sie wollen, ein Interesse daran, dass wir hier eine Differenz zum Nationalrat schaffen, damit mit der Differenz die Sache noch einmal juristisch sauber aufgegleist werden kann.

Auch aus diesem Grund bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.