David Eugen · Ständerat · 2005-09-27
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
In Artikel 3 beantragt Ihnen die Kommission, die unbestimmten Begriffe "grundsätzlich" und "in der Regel", die im Entwurf des Bundesrates stehen, wegzulassen. Denn diese zwei Begriffe führen zu einer Rechtsunsicherheit bezüglich dessen, was eigentlich genau gilt. Es ist klar, dass die Kantone gestützt auf Artikel 3 ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern Beschränkungen in der Form von Auflagen oder Bedingungen auferlegen können, wenn die Voraussetzungen, die in den Buchstaben a bis c vorliegen, erfüllt sind. Das gilt nicht nur "grundsätzlich" oder "in der Regel", sondern das ist einfach so; das Gesetz geht eindeutig in diese Richtung.
Wichtig ist noch der Begriff "ortsfremd". Wer ist ortsfremd? Ortsfremde sind nicht nur jene, die von aussen zuziehen und eine Erwerbstätigkeit für eine bestimmte Zeit in einem Kanton ausüben und dann wieder zurückgehen oder die diese Erwerbstätigkeit überhaupt nur tageweise im anderen Kanton ausüben. Diese Bestimmung gilt auch für jene, die sich in einem anderen Kanton niederlassen. Auch da - und ich komme jetzt wieder auf das Beispiel mit den Wirten zurück, weil das viele beschäftigt - ist es möglich, dass die Kantone eine Auflage machen, wenn Wirte aus Kantonen kommen, die keine Wirteprüfungen haben. Dann kann der Zuzugskanton, der eine Wirteprüfung hat, zwar nicht verlangen, dass sich dieser ortsfremde Wirt dieser kantonalen Wirteprüfung unterzieht, aber er kann verlangen - das folgt aus Absatz 3 -, dass sich dieser über eine hinreichende praktische Tätigkeit im Herkunftskanton ausweist.
Wenn also einer - um es praktisch zu sagen - drei Jahre lang im Kanton A ein Restaurant geführt hat und das klaglos gelaufen ist, hat er das Recht, auch im Kanton B ein Restaurant zu eröffnen und es zu führen. Er muss aber nachweisen - das kann man nachprüfen -, dass er eben diese Tätigkeit im Kanton A klaglos ausgeführt hat. Das ist der Sinn des Gesetzes und sicher auch der Wille. Es ist eine Liberalisierung, aber es ist nicht so, dass überhaupt kein Kontrollgitter mehr vorhanden wäre.
Ein Punkt noch, zur Frage der sozialpolitischen Interessen: Sozialpolitische Interessen werden also auch zu den öffentlichen Interessen gezählt, das heisst, die Kantone können auch sozialpolitische Interessen geltend machen. Allerdings muss ich auch sagen, dass ich im Prinzip davon ausgehe, dass in unserem Land, in der Schweiz, in allen Herkunftskantonen im Prinzip die sozialpolitischen Interessen beachtet und angenommen werden. Es ist nicht so, dass wir in diesem Land in einer Situation leben, in welcher unter den Kantonen riesige Unterschiede bezüglich der Bewertung von sozialpolitischen Interessen bestehen. Konkret kann es aber Fälle geben, bei denen man sagt: In einer bestimmten Situation bestehen hier überwiegende sozialpolitische Interessen für eine Auflage oder eine Bedingung im Rahmen der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Das sind die Bemerkungen zu Artikel 3.