David Eugen · Ständerat · 2005-09-27
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Zuerst vielleicht noch eine kurze Bemerkung zu Absatz 4: Der Absatz ist deswegen sehr wichtig, weil hier klar und eindeutig gesagt wird, dass das Herkunftsprinzip auch im Falle einer Geschäftsniederlassung gilt. Das ist genau die Frage, die das Bundesgericht aufgrund des jetzt geltenden Gesetzes im Entscheid 125 I 276 anders beurteilt hat. Hier wird nun legislatorisch klargestellt, dass das Herkunftsprinzip für Geschäftsniederlassungen gilt.
In Absatz 5 wird festgehalten, dass wir für den Binnenmarkt Schweiz davon ausgehen, dass alle Marktzugangsordnungen, die in den Kantonen existieren, gleichwertig sind. Sie sind nicht gleichartig, aber sie sind gleichwertig. Dies hat eine Bedeutung für die Frage, wieweit man öffentliche Interessen geltend machen kann, um zusätzliche Schranken aufzustellen, was ja nach Artikel 3 möglich ist. Mit anderen Worten: Bei der Prüfung, ob eine zusätzliche Schranke möglich ist, muss im Grundsatz einmal davon ausgegangen werden, dass Gleichwertigkeit zwischen den kantonalen Ordnungen besteht; dass insbesondere auch zugelassen ist, im [PAGE 763] Sinne der Gleichwertigkeit, dass ein Kanton zum Schluss kommt, dass die Einhaltung der Randbedingungen auf seinem Gebiet durch den Markt selber sichergestellt ist.
Ich erwähne wieder das Beispiel des Gastgewerbes. Da gibt es Kantone, die ganz klar der Auffassung sind, dass die Qualitätssicherung eigentlich durch die Marktmechanismen gewährleistet ist. Das ist eine Ordnung, die möglich ist. Es gibt aber auch Kantone, um bei diesem Beispiel zu bleiben, die sagen, die repressive Kontrolle genüge, beispielsweise indem man den Lebensmittelinspektor immer wieder dorthin sendet, wo Missstände auftreten, und dann Verbote und Strafen ausspricht, wenn diese Missstände nicht beseitigt werden. Und es gibt Kantone, die für alle Fälle, also flächendeckend, die präventive Kontrolle am Anfang vorziehen. Auch das ist eine mögliche Ordnung. Mit diesem Absatz 5 wird festgelegt, dass diese verschiedenen Ordnungen, die die Kantone wählen, erlauben, die öffentlichen Interessen zu wahren.
Artikel 5bis, zu dem ich mich auch gleich äussern werde, bezieht sich auf die Anwendung des Bundesrechtes. Während wir bis jetzt davon sprachen, dass die Kantone ihre kantonalen Rechte anwenden, geht es jetzt um die Fälle, in denen die Kantone Vollzugsbehörden für Bundesrecht sind. Es geht um den sogenannten Vollzugsföderalismus. Hier bestehen für den Binnenmarkt eigentlich genau die gleichen Bedürfnisse, wie sie für die kantonalen Regelungen bestehen: dass eine Zulassung, die an einem Ort in der Schweiz einmal für den Binnenmarkt Schweiz anerkannt worden ist, für die ganze Schweiz gilt.
Wir nehmen hier die Idee auf, die schon im Nationalrat eine Mehrheit gefunden hat. Wir haben sie nur anders formuliert, und zwar in dem Sinne, dass wir am Bewilligungs- oder Genehmigungs- oder Feststellungsentscheid der ersten kantonalen Behörde anknüpfen und festhalten, dass dieser für die ganze Schweiz gilt.
Nun ist es ein berechtigtes Interesse, sicherzustellen, dass dort, wo keine privaten Kläger auftreten, weil sie mit einem Entscheid nicht einverstanden sind, der einheitliche Gesetzesvollzug für das ganze Land gewahrt wird. Für diese Fälle wird in Absatz 5bis vorgesehen, dass die für den einheitlichen Gesetzesvollzug zuständige Bundesbehörde mit einer Beschwerde intervenieren kann und dass sie auch das Recht hat, von den kantonalen Behörden die Eröffnung der Verfügungen zu verlangen, damit sie dieses Beschwerderecht ausüben kann. Diese Regelung findet sich heute analog beispielsweise schon im Bundessteuerrecht, indem die Eidgenössische Steuerverwaltung mit diesem Instrumentarium sicherstellt, dass die direkte Bundessteuer von den kantonalen Steuerverwaltungen in der ganzen Schweiz einheitlich angewendet wird.
Wir empfehlen Ihnen, diesen Bestimmungen zuzustimmen.