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Lauri Hans · Ständerat · 2005-09-28

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-09-28

Wortprotokoll

Die Differenz bei diesen drei Artikeln ist die folgende bekannte, unterschiedliche Auffassung der beiden Räte bezüglich der dringlichen Verpflichtungs- bzw. Zahlungskredite.

Der Ständerat möchte mit dem Bundesrat - aus Gründen, die Ihnen bestens bekannt sind - am geltenden Recht festhalten. Ich wiederhole hier diese gut bekannten Gründe nicht. Dies bedeutet, dass der Bundesrat im Fall von Dringlichkeit sowohl Zahlungs- als auch Verpflichtungskredite selbstständig oder - wenn immer möglich - mit Zustimmung der Finanzdelegation sprechen kann. Die Kreditzusprache ohne Mitwirkung der Finanzdelegation ist in der Praxis die [PAGE 776] Ausnahme. In allen Fällen ist das Geschäft den Räten zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten; ein Aspekt, der aus politischer Sicht von besonderer Bedeutung ist.

Der Nationalrat will dem Bundesrat jede Möglichkeit zu dringlichen Kreditbeschlüssen entziehen. Ohne auf Einzelheiten einzugehen: Die Finanzdelegation soll die abschliessende Zuständigkeit bekommen, bis zum Betrag von rund 250 Millionen Franken dringliche Kredite sprechen zu können. Auf eine nachträgliche Genehmigung durch die Räte soll verzichtet werden. Ist ein Zahlungskredit durch einen Verpflichtungskredit gedeckt, so ist die Finanzdelegation - in der Variante des Nationalrates -, unabhängig von der Höhe, für die Sprechung eines dringlichen Kredites zuständig.

Die Stärken der Lösung von Bundesrat und Ständerat liegen in den folgenden Punkten: Die Möglichkeiten des Bundes, auf unvorhersehbare Fälle rasch und politisch differenziert reagieren zu können, sind grösser. Die Regierung - in aller Regel zusammen mit der Finanzdelegation - bleibt nicht nur im engen Rahmen von Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung handlungsfähig, sondern generell in dringlichen Fällen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmen, den Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung dem Bundesrat gibt, enger ist als der gesetzliche Rahmen, den wir mit der Übernahme der bisherigen Formulierung im Finanzhaushaltgesetz eröffnen möchten.

Und vor allem: Jede dringliche Kreditsprechung muss nach der Lösung von Bundesrat und Ständerat von der Bundesversammlung nachträglich genehmigt werden. Auch das ist ein Argument für die bisherige Lösung. Verweigert die Bundesversammlung diese nachträgliche Genehmigung, so bleibt dies im Aussenverhältnis ohne rechtliche Folgen. Die Verweigerung müsste aber im Innenverhältnis als Auftrag verstanden werden, soweit möglich allfällige rechtliche Bindungen für die Zukunft aufzulösen.

Mit der Lösung des Nationalrates wird im Innenverhältnis - also hinsichtlich der Budgetkompetenz des Parlamentes - eine prekäre Rechtslage geschaffen. Man hätte es gegebenenfalls mit Ausgaben zu tun, die das Parlament nie bewilligt hat und die das Parlament auch nie bewilligen müsste, sofern der Bundesrat, gestützt auf die Verfassung, oder die Finanzdelegation, gestützt auf die neue Bestimmung gemäss Nationalrat, Kredite sprechen würde. Damit würde der Grundsatz verletzt, dass das Parlament ausnahmslos jede Ausgabe bewilligen muss.

Die Kommission tritt mit Überzeugung für die Fortsetzung der bisherigen Dringlichkeitsregelung ein und bittet Sie deshalb, an unserem Beschluss festzuhalten.

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