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Escher Rolf · Ständerat · 2005-10-04

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-04

Wortprotokoll

In Artikel 20 geht es um das Meldesystem für besondere Vorkommnisse. Absatz 3 hat folgenden Text: "Er (der Bundesrat) kann vorsehen, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber den Urhebern der Meldung verzichtet wird." Wir haben das Bazl ersucht, sich noch einmal mit dem Bundesamt für Justiz zusammenzusetzen und die entsprechenden Erklärungen des Bundesamtes für Justiz einzuholen. Dieses hat sich im Anschluss an die Kommissionssitzung schriftlich geäussert. Ich möchte Ihnen hier doch ein paar Passagen bekannt geben, insbesondere auch zuhanden der nationalrätlichen Kommission.

Das Bundesamt für Justiz hält fest: "Während der Beratung der EASA-Vorlage in der KVF-SR wurde die Frage gestellt, ob die neue Bestimmung von Artikel 20 Absatz 3" - den ich Ihnen vorgelesen habe - "nötig und rechtlich korrekt sei. Wir (das Bundesamt für Justiz) sind an den Vorarbeiten zu dieser Gesetzesrevision beteiligt gewesen und haben dem nun gewählten gesetzgeberischen Vorgehen zugestimmt .... Mit Blick auf den Entwurf für eine vereinheitlichte Strafprozessordnung ist es unerlässlich, dass die Möglichkeit eines Verzichts auf eine Strafuntersuchung formell gesetzlich vorzusehen ist." Das erfolgt mit diesem Absatz 3. Das Bundesamt für Justiz fährt weiter: "Soweit der Bestimmung von Artikel 20 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes aber kein bisher gebräuchliches Opportunitätsmotiv zugrunde liegt, wäre es allenfalls wünschbar, wenn die Norm, die Voraussetzung und die Gründe, die einen Verzicht auf eine Strafuntersuchung rechtfertigen könnten und die sich nur indirekt, nämlich aus dem in der Sache einschlägigen Gemeinschaftsrecht, ergeben, umschrieben würden."

Wir können in diesem Zusammenhang auf die Formulierung von Absatz 1 von Artikel 20 verweisen, wo festgehalten wird, welchem Zweck dieser Artikel dient, nämlich der Verbesserung der Flugsicherheit. Das können wir auch als Rahmen für Absatz 3 beiziehen, um auf Strafverfahren zu verzichten. Aber wir möchten diese Erklärung, wie ich sie eben gemacht habe, insbesondere auch zuhanden der nationalrätlichen Kommission abgeben. Wir möchten diese bitten, zu prüfen, ob es wünschbar wäre, Absatz 3 eine zusätzliche Zielrichtung beizufügen.