David Eugen · Ständerat · 2005-10-04
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-04
Wortprotokoll
Die Vorlage Exportrisikogarantie kommt mit zwei wesentlichen Differenzen in unseren Rat zurück. Erstens geht es um die grundsätzliche Frage der Ausgestaltung dieser Versicherung und zweitens um die Besetzung der Gremien, das heisst um die Frage, welche Regeln für die Besetzung insbesondere des Verwaltungsrates gelten sollen.
Ich komme zum ersten Punkt: Der Nationalrat ist der Meinung, es müssten zwei unterschiedliche Versicherungen nebeneinander geführt werden, getrennt, und zwar eine Exportrisikoversicherung für sogenannte staatliche Schuldner und eine für private Schuldner. Zum Ausdruck kommt dies in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe abis gemäss Beschluss des Nationalrates, wie er auf der Fahne enthalten ist. Die Artikel 11, 14 und 30 gehören ebenfalls zu dieser Regelung. Wir müssen also faktisch jetzt über die Fassung in Artikel 6 abstimmen; diese Abstimmung gilt für die anderen Artikel 11, 14 und 30, jeweils als Folge dieses Beschlusses bei Artikel 6.
Die Kommission ist der Ansicht, es sei nicht sachgerecht, zwei getrennte Versicherungen, für staatliche und für private Schuldner, zu führen, sondern es sei eine Versicherung zu führen und für diese Versicherung seien risikogerechte Prämien zu erheben. Mit anderen Worten: Die Kommission des Ständerates möchte, dass nicht sachfremde Kriterien für die Beurteilung der Prämien berücksichtigt werden, sondern nur das Risiko. Die Kommission möchte Prämien, die nach dem Risiko bestimmt werden. Da kann es eben durchaus sein, dass ein staatlicher Schuldner im Einzelfall ein wesentlich höheres Risiko bedeutet als ein privater. Daher führt die Fixierung auf zwei unterschiedliche Versicherungen dazu, dass keine risikogerechten Prämien mehr erhoben werden können.
Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen ist Ihre Kommission der Meinung, wir sollten bei der Installierung dieser erweiterten Form der Exportrisikoversicherung nicht beim Start ein Element einbauen, das auf Dauer risikogerechte Prämien verhindert.
Aus diesem Grund bittet Sie die Kommission mit 11 zu 2 Stimmen, bei den Artikeln 6, 11, 14 und 30 an der Fassung unseres Rates festzuhalten.