Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-10-07
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-10-07
Wortprotokoll
Ich muss eine Vorbemerkung machen: Beim Minderheitsantrag wird natürlich auch davon ausgegangen, dass die Vereinbarung der Parteien in die Verfügung aufgenommen wurde. Gestern haben Sie ganz knapp einen Antrag Schmid-Sutter Carlo angenommen, der die Aufnahme dieser Vereinbarung in die öffentliche Verfügung verwirft. Insofern liegt jetzt so oder so eine unbefriedigende Situation vor. Die blosse Nichtaufnahme von tatsächlich erfolgten Vereinbarungen in die öffentliche Verfügung strebte der gestrige knapp angenommene Antrag ja nicht an, sondern er wollte, dass die zuständigen Behörden entscheiden und nicht private Parteien. Aber der Zweitrat wird dann darüber wahrscheinlich noch diskutieren.
Das System, über das Sie jetzt diskutieren - sei es in der Fassung der Mehrheit oder in jener der Minderheit -, geht aber davon aus, dass eine Vereinbarung Bestandteil der öffentlichen Verfügung ist. Wenn eine Vereinbarung Bestandteil der öffentlichen Verfügung ist, dann ist es für mich logisch, dass eine unzulässige Klausel keine Rechtswirkung entfalten darf. Ich habe gestern das etwas überspitzte Beispiel einer rechtswidrigen Scheidungskonvention genannt. Hier im öffentlichen Recht muss eine Klausel dieselbe Wirkung haben.
Ob die unzulässige Vereinbarung dann nichtig oder anfechtbar ist, ist eine zweite Frage. Nichtig würde heissen, dass sie nie irgendeine Rechtswirkung entfaltet, selbst wenn ein Richter die Nichtigkeit gar nicht feststellt. Vom Konzept her würde ich eher meinen, dass der Richter oder die zuständige Behörde die Ungültigkeit einer Vereinbarung feststellen muss, wozu diese aber zunächst angefochten werden muss. In diesem Sinn ist wahrscheinlich das in Klammern gesetzte Wort "Nichtigkeit" nicht mit der obligationenrechtlichen Nichtigkeit in Artikel 20 des Obligationenrechtes gleichzusetzen. Aber dass eine rechtswidrige Vereinbarung keine Wirkung entfalten soll, das entspricht ganz der Logik.
Deshalb scheint mir der Minderheitsantrag richtig zu sein.