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Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2005-10-07

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-07

Wortprotokoll

Der erste Teil des Antrages Epiney deckt sich mit meinem Antrag, den ich zurückgezogen habe. Herr David hat Recht, wenn er sagt, wir sollten das Fuder nicht überladen. Aber das Parlamentsgesetz führt natürlich dazu, dass man bestimmte Fragen, die man hat, Anliegen, die man wirklich seit Jahren mit sich herumträgt, dann einbringen muss, wenn man das tun kann. Es ist mir oder auch Herrn Epiney z. B. seit Jahren versagt, diese Frage aufs Tapet zu bringen, weil sie Gegenstand einer parlamentarischen Beratung ist; also müssen wir das hier einbringen.

Um was geht es? Es geht darum, dass wir hier in Artikel 2 NHG eine offene Formulierung haben, die plötzlich vom Bundesgericht in einer Art und Weise ausgelegt worden ist, welche durch den alten Wortlaut von 1966 gar nicht abgedeckt ist und nicht zu erwarten war; das ist ein typischer Fall einer extensiven Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Was sagt Artikel 2 in seinem Wortlaut? Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe ist gemäss Absatz 1 zu verstehen: "a. die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen"; "b. die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen"; das sind alles Bereiche, die gemäss Bundesverfassung Sache des Bundes sind; "c. die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen."

Dann kommt das Bundesgericht und sagt: Es geht nicht nur darum, dass Bundesaufgaben im engeren Sinn durch Bauten, Anlagen, Infrastrukturen betroffen sind, sondern es geht auch um das Erteilen von Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen, weil sonst - genau das war die Begründung - eine Beschwerde gar nicht möglich wäre. Hier ist teleologisch nicht vom Begriffskern her operiert worden, sondern von hinten, von der Auswirkung her. Ich meine, das sei die Sache des Parlamentes und nicht des Bundesgerichtes. Man kann das tun, das spielt für mich keine Rolle, aber der Gesetzgeber soll das tun und nicht das Bundesgericht.

Ich muss Ihnen hier sagen, dass ich mit meinem Antrag gar nicht die Umweltschutzverbände im Visier hatte - das ist [PAGE 885] überhaupt nicht so -, sondern die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission. Es ist nämlich noch Folgendes zu beachten: Von dem Moment an, wo die Erteilung einer Baubewilligung ausserhalb der Bauzone als Erfüllung einer Bundesaufgabe galt, ging die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch einen Schritt weiter gegangen und erklärte: Überall dort, wo das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) betroffen ist und wo es um die Ausführung von Bundesaufgaben geht - eben dort auch um die Erteilung einer Baubewilligung -, ist sofort ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission zwingend notwendig, wenn das BLN beeinträchtigt werden kann. Das ist aber praktisch immer der Fall, wenn Sie irgendwo ein Gebäude hinstellen.

Diese Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ist natürlich einseitig zusammengesetzt; sie hat effektiv den Natur- und Heimatschutz zum Gegenstand und kommt praktisch immer zu Ergebnissen, welche den Interessen jener, die etwas tun möchten, zuwiderlaufen.

Das ginge auch noch! Aber es gibt eine bundesgerichtliche Praxis, die dann lautet: Es müssen ganz triftige Gründe sein, damit man diesem Gutachten dann nicht folgen muss; Sie haben praktisch keine Chance. Hier haben wir eine übersteuerte Art und Weise der Rechtsprechung, und wir sollten versuchen, das nicht abzuschaffen, sondern zu steuern. Wenn Sie diese Gelegenheit vorbeigehen lassen, haben Sie keine Möglichkeit mehr, etwas zu tun, bis dieses ganze Geschäft durchberaten ist.

Geben Sie mindestens dem Zweitrat die Möglichkeit, dieses Problem anzuschauen - vielleicht nicht so rigoros, wie jetzt Herr Epiney oder ich es tun wollten. Wir müssen dieses Anliegen hier wirklich anschauen, weil es sonst aufgrund des Verfahrensrechtes, dem wir unterworfen sind, komplett blockiert wird.

Ich bitte Sie daher, schon rein taktisch dem Antrag Epiney zuzustimmen.