Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2000-09-18
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-09-18
Wortprotokoll
Die grosse und politisch breit abgestützte Mehrheit der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit beantragt Ihnen mit dieser Parlamentarischen Initiative, das 1999 neu eingeführte zusätzliche Mehrwertsteuerprozent vollumfänglich der AHV und der IV zukommen zu lassen, ohne dass vorher noch ein Anteil davon für die Bundeskasse abgezweigt wird.
Kurz zusammengefasst, ergänzend zum schriftlichen Bericht, noch einmal die Gründe für diesen Antrag der Kommission; zunächst zur Verfassungsbestimmung: Bekanntlich erhielt der Gesetzgeber 1993, als die Abstimmung über die Mehrwertsteuer durchgeführt wurde, vom Volk speziell die Kompetenz, die Mehrwertsteuer um höchstens einen Prozentpunkt anzuheben, wenn dies wegen der Entwicklung des Altersaufbaus für die Finanzierung der AHV und der IV nötig sei. Die Verfassungsbestimmung spricht klar von der "Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung" und nicht - mit keinem Wort - von der Finanzierung des Bundesanteils oder der Sanierung des Bundeshaushalts. Die verfassungsrechtliche Ausgangslage unterscheidet sich bei diesem AHV-Mehrwertsteuerprozent also klar von der Ausgangslage bei der Tabaksteuer oder der Alkoholsteuer. Bei der Tabaksteuer, auch bei der Alkoholsteuer, wird in der Verfassung vorgeschrieben, dass damit der Bundesanteil an die AHV und an die IV finanziert wird. Unmittelbare Nutzniesserin dieser Abgaben auf Tabak und Alkohol ist also die Bundeskasse und nicht die AHV, wie viele fälschlicherweise meinen. Beim Mehrwertsteuerprozent ist dies genau umgekehrt. Hier wird in der Verfassung nicht von der Finanzierung des Bundesanteils gesprochen, sondern direkt die Finanzierung der AHV und der IV vorgeschrieben. Logisch und sachlich kann das nichts anderes heissen, als dass das ganze Mehrwertsteuerprozent direkt in diese Sozialversicherungen, das heisst in die AHV und die IV, fliesst und damit ausschliesslich der AHV und der IV zugute kommt. Das war auch die Meinung bei der Schaffung der Verfassungsbestimmung, sonst hätte man diese Verfassungsbestimmung nämlich, wie bei den Abgaben auf Tabak und Alkohol, anders formuliert. Es brauchte und braucht deshalb einiges an juristischer Akrobatik, um von diesem Mehrwertsteuerprozent zuerst einen Anteil für den Bundesbeitrag bzw. für die Bundeskasse abzweigen zu können. Deshalb drängt es sich auf, den 1998 beschlossenen Einbruch in das Prinzip der unmittelbaren Finanzierung von AHV und IV rückgängig zu machen und das Mehrwertsteuerprozent, wie es in der Verfassung gemeint ist, vollumfänglich diesen Sozialversicherungen zukommen zu lassen.
Zur sachlichen Begründung des Antrages der Kommission: Es ist unbestritten, dass die AHV zusätzliche Mittel nötig hat, wie immer man zu den verschiedenen Finanzierungsszenarien für die Zukunft steht. Die zusätzlichen Einnahmen für die AHV, die aus dem Antrag der Mehrheit der Kommission resultieren, dürfen beim gesamten Finanzierungsvolumen der AHV - zurzeit rund 27 Milliarden Franken jährlich - nicht überschätzt, aber auch nicht unterschätzt werden. Die rund 400 Millionen Franken pro Jahr bringen mehr ein als alle anderen Korrekturen auf der Beitragsseite, welche der Bundesrat mit der 11. AHV-Revision vorschlägt, natürlich abgesehen von den zusätzlichen Mehrwertsteuerprozenten. Dort ist [PAGE 873] aber der heutige Vorentscheid für die AHV wiederum in positiver Hinsicht von Bedeutung.
Auf der Ausgabenseite entspricht der Betrag, der heute zur Diskussion steht - nämlich der Bundesanteil am Mehrwertsteuerprozent -, fast den Einsparungen durch die Erhöhung des Frauenrentenalters um ein weiteres Jahr. Aus diesem Grund ist er allein schon unter diesem Gesichtspunkt alles andere als zu vernachlässigen.
Nun zur Kontroverse mit dem Bundesrat zur Entwicklung des Bundesbeitrages überhaupt. Wie die Verwaltung in einem Bericht an die Kommission dargelegt hat, hatten die Sparmassnahmen und die Beitragskürzungen der Neunzigerjahre empfindliche Auswirkungen auf die AHV. Durch die verschiedenen Reduktionen, die Sparmassnahmen und den Verzicht auf den im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision beschlossenen Sonderbeitrag für das flexible Rentenalter entlastete sich der Bund zwischen 1993 und 1999 zulasten der AHV um insgesamt 1,65 Milliarden Franken. Das ist mit ein Grund für die vorübergehenden Defizite und die Stagnation beim Ausgleichsfonds. Die Entwicklung des Beitrags der öffentlichen Hand an die Finanzierung der Sozialversicherungen muss ohnehin im Auge behalten werden. Wie der gerade eben erschienenen "Schweizerischen Sozialversicherungsstatistik 2000" entnommen werden kann - diese Sozialversicherungsstatistik ist jedes Jahr wieder eine äusserst aufschlussreiche Lektüre -, ist der Anteil der Subventionen an den Sozialversicherungsausgaben zwischen 1988 und 1998 von 15,4 auf 14,2 Prozent gesenkt worden, was einer Einsparung für die öffentliche Hand zulasten der Sozialversicherungen von jährlich über einer Milliarde Franken gleichkommt. Die öffentliche Hand hat also einen Nachholbedarf.
Um auf die AHV im engeren Sinne zurückzukommen: Vergessen wir nicht, dass ursprünglich vorgesehen war, die Finanzierung von höchstens der Hälfte der Ausgaben durch Bund und Kantone vorzunehmen. So steht es noch heute in der Verfassung. Von diesen Vorstellungen sind wir heute mit einem Anteil von 20 Prozent von Bund und Kantonen weit entfernt.
Der Bundesrat kämpft gegen den Antrag der Kommission im Wesentlichen mit dem Argument der Lage des Bundeshaushaltes. So legitim es ist, wenn der Bundesrat die Interessen der Bundeskasse verteidigt, so offensichtlich ist es, dass eine Dramatisierung im Zusammenhang mit diesem Bundesanteil am AHV-Mehrwertsteuerprozent verfehlt ist. Beim AHV-Mehrwertsteuerprozent geht es nun einmal um die AHV; das ist die Haltung der grossen Mehrheit der Kommission, und zwar in Übereinstimmung mit dem Positionsbezug der Gewerkschaften, der Arbeitgeber und des Gewerbes. Dieser Positionsbezug heisst, dass der Ertrag des ganzen Mehrwertsteuerprozentes - wie es die Verfassung will - in die AHV und die IV gehört.
Zur IV noch ein letztes, kurzes Wort: Viel stärker noch als bei der AHV fällt dieser Entscheid bei der IV ins Gewicht, und zwar wegen des höheren Finanzierungsanteils bei der IV. Wie Sie wissen, hat die IV zusätzliche Mittel noch viel nötiger als die AHV.
Wir bitten Sie deshalb, der Vorlage auch aus diesem Grund zuzustimmen.