Leuthard Doris · Nationalrat · 2000-09-18
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-18
Wortprotokoll
Namens einer Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen beantrage ich Ihnen die Einführung eines Absatzes 4bis zu Artikel 13 gemäss dem Beschluss des Ständerates und gemäss einem Anliegen des Bundesamtes für Justiz.
Dieser Antrag will Folgendes erreichen: Wer mit der Polizei spricht oder selber mit Strafrecht zu tun hat, weiss, dass heute fast bei jedem Einbruchdiebstahl, im Bereich der Betäubungsmitteldelikte wie auch beim organisierten Verbrechen Handys im Spiel sind und eine wichtige Rolle bei der Verübung dieser Delikte spielen. Es ist klar, dass sich die Kriminellen die Errungenschaften der Technik zunutze machen. Ebenso klar ist, dass der Verbrecher nicht hingeht und schön brav ein Abonnement bei einem Anbieter löst, sich registrieren oder seine Natelnummer im Telefonbuch publizieren lässt. Vielmehr operiert man heute mit so genannten Prepaid-Karten, z. B. mit der Natel-D-easy-Karte. Sie wissen: Man kauft sich diese Karte und damit die eigene Rufnummer per vorausbezahlten Geldbetrag und kann so Minuten nach dem Erwerb loslegen. Verschiedene Tätergruppen nutzen diese einfache Technik zum Kommunizieren systematisch und entkommen einer Überwachung. Den Strafverfolgungsbehörden fehlt damit ein wichtiges Instrument zur Verbrechensbekämpfung.
Mit Absatz 4bis verpflichten wir die Anbieterinnen, auch im Bereich der Prepaid-Mobiltelefonie, Daten zu registrieren und den Strafverfolgungsbehörden gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen. Wir können so eine Lücke im Gesetz schliessen. Das ist für die Anbieterinnen natürlich mit Aufwand verbunden. Angesichts des volkswirtschaftlichen Schadens durch die erwähnten Delikte und des Nutzens für die Bekämpfung der Kriminalität erachte ich diesen Aufwand aber als vertretbar und verhältnismässig.
Absatz 4bis lässt offen, wie die Anbieterinnen bei der Registrierung dieser Daten vorgehen; angesichts der technischen Möglichkeiten stehen viele Wege offen. Die Datenerfassung ist zudem auf zwei Jahre befristet. Wenn wir nicht wollen, dass die Kriminellen der Polizei immer eine Nasenlänge voraus sind, müssen wir den Strafverfolgungsbehörden auch die notwendigen Instrumente zur Verfügung stellen. Mit Absatz 4bis können wir inskünftig sicher nicht jedes Delikt aufklären; es sind auch keine Wunder zu erwarten, und selbstverständlich wird die Kriminalität auch wieder neue Wege der Kommunikation suchen und finden. Auf jeden Fall aber kommen wir bei der Verbrechensbekämpfung einen Schritt weiter, und das zählt.
Die Identifizierung im Bereich der Prepaid-Karten ist daher ein geeignetes Mittel, rechtsstaatlich vertretbar und verhältnismässig, weshalb ich Sie bitte, dem Antrag der Minderheit der Kommission für Rechtsfragen zuzustimmen.