Lexipedia

Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-07

Wortprotokoll

Es geht hier noch um die Frage der Verabreichung der Nothilfe und um die Frage, in welchen Fällen allenfalls eine Mitwirkung bzw. eine Glaubhaftmachung von gewissen Dingen vonseiten der Bezüger festgelegt werden muss.

Zur Entstehungsgeschichte: Sie wissen, ursprünglich hat der Ständerat beschlossen, dass bei Leuten, welche einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid haben, bei denen eine Ausreise zulässig, zumutbar und möglich ist und die die Mitwirkung verweigern, eine Nothilfe nicht ausbezahlt [PAGE 1765] werden kann; dies in der Meinung, der Betreffende könne ja durch die Mitwirkung die Notlage beseitigen. Das Bundesgericht hat dann in seinem berühmten Entscheid mit 3 zu 2 Stimmen erklärt, diese Nothilfe müsse in jedem Fall, also auch in einem Fall, in dem die Mitwirkung nicht erfolge, bezahlt werden. Nun hat das Bundesgericht - die Urteilsbegründung ist jetzt da - ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht des betreffenden Gesuchstellers anerkannt. Es hat dies ausgeführt und insbesondere festgehalten, bei der Feststellung der Notlage sei es von grosser Bedeutung, dass diese Mitwirkung erfolge.

Der Bundesrat hat Ihnen aufgrund dessen einen neuen Vorschlag unterbreitet. Dieser Vorschlag geht davon aus, dass der Gesuchsteller die Notlage glaubhaft machen muss - nicht davon, dass er sie beweisen muss. Es ist hier von Beweispflicht gesprochen worden - eine Beweispflicht hat er nicht. Eine Pflicht zur Glaubhaftmachung, das können Sie in der ganzen Gesetzgebung sehen, ist eben keine Beweispflicht.

Nun, die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission wollte das nicht. Der Ständerat hat eine eigene Fassung gebracht und möchte bei der Glaubhaftmachung der Notlage bleiben. Das ist natürlich näher beim Bundesrat als die Fassung, die die Mehrheit Ihrer Kommission jetzt will. Nun, es ist keine Katastrophe, ob das eine oder das andere obsiegt - das sage ich zu beiden Seiten. Die Mitwirkungspflicht ist natürlich gegeben. Das Glaubhaftmachen ist ein Teil der Mitwirkungspflicht, weil der Gesuchsteller ja mitwirken und auch begründen muss, warum er überhaupt Nothilfe haben muss. Wenn er die Mitwirkung verweigert, hat er die Pflicht zur Mitwirkung verletzt, aber Nothilfe bekommt er trotzdem, sie ist ja das letzte Mittel.

Die Eingriffsmöglichkeiten bestehen dann darin, diese Mitwirkungspflicht rechtlich durchzusetzen. Es ist aber theoretisch zu glauben, dass es eine richterliche Abklärung geben würde.

Wir vom Bundesrat schlagen Ihnen vor, der Fassung des Ständerates als der besseren Fassung zuzustimmen. Wenn die Fassung der Mehrheit durchgeht, ist das auch keine Abwendung vom Ganzen; es ist eine etwas offenere, schwammige Formulierung. Sie geht etwas weiter bei den Anwendungsfällen, aber weniger weit bei der Glaubhaftmachung der Notlage.

Ich bitte Sie, der Fassung des Ständerates zuzustimmen, wie Ihnen das der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hat.