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Wyss Ursula · Nationalrat · 2005-12-07

Wyss Ursula · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-12-07

Wortprotokoll

Die SP-Fraktion unterstützt hier, bei Artikel 83a, die Mehrheit der Kommission. Damit finden wir unseres Erachtens einen sinnvollen Kompromiss zwischen dem Beschluss des Nationalrates, der hier keine neue gesetzliche Bestimmung schaffen wollte, und dem Beschluss des Ständerates, der den gesetzlichen Rahmen sehr eng fassen wollte - so eng, dass die erste Version des Ständerates durch den Entscheid des Bundesgerichtes ungültig wurde. Auch die zweite Version will eine gesetzliche Einschränkung des Nothilfeanspruchs; zudem soll die betroffene Person ihre Notlage glaubhaft machen - das ist jetzt die Version des Ständerates bzw. der Minderheit Fehr Hans mit der Glaubhaftmachung.

Dies aber auferlegt der betroffenen Person praktisch die Beweislast. Für die Abklärung, ob eine Notlage im Sinne der Verfassung vorhanden ist, ist aber nicht der Betroffene, sondern letztlich einzig und allein die Behörde verantwortlich. Das Grundrecht, in einer Notlage Nothilfe zu erhalten, ist eben nicht davon abhängig zu machen, ob jemand dies beweisen oder glaubhaft machen kann oder nicht. Die juristischen Ausführungen über diese Grundrechte wurden uns in der Kommission mehrfach dargelegt; das Bundesgericht hat sie ebenfalls mehrfach gemacht. Hier, bei der Nothilfe, handelt es sich um ein ganz enges Grundrecht, nämlich das Grundrecht, dass einem geholfen wird, wenn man in einer Notlage, in einer existenziellen Notlage ist. Wird also an der Fassung des Ständerates oder am Minderheitsantrag Fehr Hans festgehalten, dann hat dies einen rein deklamatorischen Charakter.

Die Kooperationsbereitschaft hingegen, die mit der Version der Kommissionsmehrheit vorgeschlagen wird, die findet sich auch an anderer Stelle in diesem Gesetz, insbesondere in Artikel 8. Herr Fehr, Sie haben es hier jetzt so dargelegt, als ob die Kommissionsmehrheit überhaupt keine Kooperationsbereitschaft verlangen würde - ganz im Gegenteil! In der Version der Mehrheit ist genau diese Kooperationsbereitschaft, ist genau diese Mitwirkung noch einmal aufgeführt, auch hier in Artikel 83a.

Dem ursprünglichen Antrag, wie er auch schon im Ständerat diskutiert wurde, war noch ein weiterer Satz angefügt, nämlich dass das Grundrecht auf Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung explizit erwähnt wird. Nach längeren Diskussionen und auch nach den Ausführungen des Bundesrates können wir aber jetzt auf diesen Satz verzichten, weil es ganz klar und eindeutig ist, dass die Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung jedenfalls zu gewähren ist.

Daher schliesst sich die SP-Fraktion der Mehrheit der Kommission an.