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Fehr Hans · Nationalrat · 2005-12-07

Fehr Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-07

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe der Fassung des Ständerates zuzustimmen. Ich appelliere dabei - ich sage es ganz offen - an Ihr gesundes Rechtsempfinden.

Worum geht es? Wir haben erstens eine rechtskräftige Wegweisung eines Asylbewerbers. Rechtskräftige Wegweisung bedeutet: Er hat auszureisen. Man hat zweitens abgeklärt, dass der Vollzug dieser Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Was passiert nun? Dieser Asylbewerber, dessen Rechtslage klar ist, weigert sich auszureisen, und er verweigert auch die Mitwirkung, also Identitätsangabe, Angabe des Herkunftslandes usw. Die Frage lautet: Sollen wir die Verweigerung noch belohnen, quasi mit der Gewährung von Nothilfe - ja oder nein?

Der Ständerat hat sich das auch sehr gut überlegt und sagt richtigerweise: Nothilfe wird in einem solchen Fall nur gewährt, wenn der Betreffende eine Notlage glaubhaft machen kann. Die Formulierung "glaubhaft machen kann" scheint uns nach gesundem Rechtsempfinden richtig zu sein.

Die andere Version, jene der Mehrheit, sagt lediglich: Diese gleiche Person, die sich nicht ans Recht gehalten hat, müsse bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitwirken. Hören Sie genau hin! Es heisst: ".... bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitzuwirken." Das ist doch Gummi, das greift unseres Erachtens nicht.

Jeder Schweizer muss doch, wenn er beispielsweise Ergänzungsleistungen beansprucht, selbstverständlich mitwirken, und er muss glaubhaft darlegen können: Ich bin in einer Notlage, ich brauche Ergänzungsleistungen. Genau der gleiche Fall liegt bei dieser Asylsituation vor.

Ich bitte Sie, schaffen Sie nicht zweierlei Recht, urteilen Sie nach gesundem Rechtsempfinden, und folgen Sie dem Ständerat, damit in diesem speziellen Fall wenigstens die Notlage glaubhaft gemacht werden muss.