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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2005-12-15

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-15

Wortprotokoll

Die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin sowie die Mitglieder der eidgenössischen Räte geniessen Immunität für alle ihre Äusserungen, die sie in den Räten machen. Die Immunität schützt die Meinungsäusserungsfreiheit in qualifizierter Weise, sodass Kritik und Kontrolle möglich sind und letztlich das Funktionieren von Parlament und Regierung gewährleistet wird. Zu unterscheiden sind absolute Immunität, relative Immunität und die Sessionsteilnahmegarantie.

Die absolute Immunität, um die es im vorliegenden Gesuch geht, bedeutet, dass die genannten Personenkategorien weder strafrechtlich noch zivilrechtlich für ihre Äusserungen im Ratsbetrieb zur Verantwortung gezogen werden können. Äusserungen können mündlich oder schriftlich, z. B. in Form von Berichten zuhanden des Parlamentes oder in Form von parlamentarischen Vorstössen, erfolgen. Bei der relativen Immunität, die im Gegensatz zur absoluten Immunität von den eidgenössischen Räten aufgehoben werden kann, und bei der Sessionsteilnahmegarantie geht es um ein Verfolgungsprivileg.

Wir haben heute über ein Gesuch um die Aufhebung der Immunität der Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzlerin zu befinden, auf das die Kommission für Rechtsfragen beider Räte nicht eingetreten ist.

Lassen Sie mich kurz die Vorgeschichte erläutern: Der Verein "Rechtsauskunft Anwaltskollektiv" reichte am 21. März dieses Jahres einen Strafantrag gegen jene Personen ein, welche für die Veröffentlichung des Extremismusberichtes des Bundesrates vom 25. August 2004 verantwortlich sind. Der Strafantrag stützt sich auf die Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), namentlich auf die Artikel 3 und 23 UWG. Daraufhin ersuchten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern die Bundesversammlung, die Aufhebung der Immunität aller Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzlerin zu prüfen. Die Antragstellerin verwahrt sich gegen eine Passage des Extremismusberichts, die ihrer Ansicht nach den Eindruck erweckt, dass der Verein "Rechtsauskunft Anwaltskollektiv" nur eine andere Bezeichnung für das Komitee gegen Isolationshaft (KGI) sei, eine Gruppierung, die im Bericht des Bundesrates im Zusammenhang mit den Akteuren des Linksextremismus erwähnt wird. Mittels mehrerer Briefe hat die Klägerin das EJPD aufgefordert, die umstrittene Passage im Extremismusbericht zu streichen, doch diesem Begehren wurde nicht entsprochen, währenddem auf ein ähnliches jüdischer Studenten eingegangen wurde. Daraufhin wurde Klage erhoben.

Die Kommission hat das Gesuch um die Aufhebung der Immunität der Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzlerin am 10. November 2005 geprüft. Gemäss Artikel 162 der Bundesverfassung und Artikel 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes können die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Kommission für Rechtsfragen war sich einig, dass es sich mit dem Extremismusbericht um eine Äusserung des Bundesrates zuhanden des Parlamentes handelt, die somit der absoluten Immunität unterliegt. Infolgedessen kann dem Gesuch um Aufhebung der Immunität nicht [PAGE 1916] entsprochen werden, da die Immunität nur dann aufgehoben werden kann, wenn es sich um einen Fall der relativen Immunität handelt.

Die relative Immunität schützt die Abgeordneten und alle durch die Bundesversammlung gewählten Behördenmitglieder und Magistratspersonen vor der Verfolgung strafbarer Handlungen, die sich auf ihre Tätigkeit oder Stellung beziehen.

Die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates beantragt Ihnen infolge dessen mit 21 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, nicht auf das Gesuch einzutreten, da es sich um einen Fall von absoluter Immunität handelt.

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