preparatory:AB 61171
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-15
Wortprotokoll
Häusliche Gewalt - wir haben es bereits mehrmals gehört - ist ein gesellschaftliches Phänomen, von dem viele betroffen sind. Dieses Phänomen wird aber weitgehend weniger wahrgenommen als die Gewalt im öffentlichen Raum, weil sie nämlich in den eigenen vier Wänden stattfindet, weil sie hinter verschlossenen Türen stattfindet. Studien zeigen auf, dass mehr als 20 Prozent der Frauen schon unter körperlicher oder sexueller Gewalt ihres Partners leiden mussten. Natürlich können auch Männer Opfer werden. Aber vielleicht ist es auch bezeichnend, dass aus allen vier Fraktionen zu diesem Thema hier Frauen sprechen.
Verschiedene Kantone haben auf dieses Phänomen mit polizeirechtlichen Bestimmungen reagiert, die eine Intervention ermöglichen. Auf Bundesebene existiert aber bis heute noch keine rechtliche Grundlage, die den Opfern von häuslicher Gewalt genügend Schutz bieten könnte. Zudem ist es störend, dass die rechtliche Situation vom Wohnort der betroffenen Person abhängt und dass sich die Rechtslage von verheirateten Paaren von jener von unverheirateten Paaren unterscheidet.
Die FDP steht der Erweiterung des Persönlichkeitsschutzes im ZGB positiv gegenüber. Die Vorlage sieht Massnahmen zum Schutz vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen sowie bessere Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt vor. Somit werden nicht nur häusliche Gewalt und weitere Formen von Gewalt erfasst, sondern auch das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person, genannt Stalking. Das Instrumentarium der Gerichte für den Persönlichkeitsschutz geht weit, weshalb die FDP-Vertreter während der Beratungen in Kommission und Subkommission immer grossen Wert darauf gelegt haben, dass die Massnahmen den Kriterien der Verhältnismässigkeit genügen. Denn wenn jemandem verboten werden kann, sich einer anderen Person anzunähern oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten, wenn jemand aus der gemeinsamen Wohnung oder im Extremfall aus seiner eigenen Wohnung ausgewiesen werden kann, ist immer grösste Vorsicht geboten.
Nach der langen und sorgfältigen Kommissionsarbeit betrachten wir die neue Norm in Form von Artikel 28b des ZGB als taugliches Mittel, dem Phänomen der häuslichen Gewalt zu begegnen und sie effektiv zu bekämpfen. Wir verweisen dabei auch auf die positiven Erfahrungen, die in den Kantonen mit den entsprechenden Polizeigesetzen gemacht wurden.