Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-15
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-15
Wortprotokoll
Hier wird zur Diskussion gestellt, ob man Absatz 2 Buchstabe c streichen könnte. Wenn Sie Buchstabe c streichen, würde das heissen, dass man in diesen Datenbanken nur noch Leute registrieren dürfte, welche straffällig geworden sind, also Personen, die verurteilt worden sind und deshalb als gewalttätig gelten. Wenn Sie Buchstabe c belassen, würde das bedeuten, dass Personen ohne Strafverfahren mit Stadionverboten belegt werden könnten; wenn Sie Buchstabe c streichen, wäre das nicht mehr möglich. Das ist eine zu enge Fassung. Ebenso - und das ist noch fast gravierender - könnten bekannte ausländische Hooligans nicht registriert werden.
Diese Konsequenzen würden nach Meinung der Experten und der Sicherheitsleute der Kantone die Wirkung dieser Datenbank sehr stark reduzieren, wenn nicht wertlos machen. Ein Eintrag in die Datenbank wird nicht heimlich vorgenommen, ohne dass der Betreffende es weiss, sondern eine Eintragung ist nur möglich, wenn dem Betroffenen die Eintragung und alle verfügten Massnahmen von Amtes wegen mitgeteilt werden. Der Betroffene hat Mittel: Er hat ein Einsichtsrecht, er hat die Möglichkeit einer Berichtigung der Einträge usw.
Herr Vischer hat gesagt, es sei gleichsam eine Generalklausel, in der dann alles Platz hätte. Ich mache ihn darauf aufmerksam, dass wir selbstverständlich noch eine Verordnung machen müssen und machen werden, in der die Details geregelt sind.
Herr Vischer, ich sage Ihnen jetzt einmal, wie das ungefähr aussehen könnte. Aber das ist noch nicht der Verordnungstext; wir sind jetzt an der Arbeit, es muss aber noch daran gefeilt werden. Aber Sie sehen dann, dass Ihre Begründung, es liege noch nichts vor, es sei alles möglich, nicht stimmt.
Im betreffenden Artikel geht es darum, was gewalttätiges Verhalten ist - denn das muss ja glaubhaft gemacht werden. Er könnte so beginnen: "Gewalttätigkeiten äussern sich namentlich durch die Begehung von oder die Anstiftung zu folgenden Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen." Dann würden etwa die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111 bis 134 des Strafgesetzbuches aufgenommen - Sie sehen, dass das ganz bestimmte Straftaten sind -, dann Sachbeschädigungen nach Artikel 144 des Strafgesetzbuches, also auch eine ganz bestimmte Straftat, weiter die Nötigung nach Artikel 181, Landfriedensbruch usw.
Zum gewalttätigen Verhalten: Hier werden dann in der Verordnung die Tatbestände umschrieben. Gewalttätiges Verhalten ist einerseits anzunehmen, wenn ein entsprechendes Gerichtsurteil vorliegt - da sind Sie ja nicht dagegen, Sie sind ja mit den Buchstaben a und b in Absatz 2 auch einverstanden -, oder andererseits, wenn polizeiliche Anzeigen vorliegen. Das ist jetzt eine Ausdehnung.
Weiter würden wir sicher in die Verordnung aufnehmen, dass die Glaubhaftmachung glaubwürdige mündliche Zeugnisse oder Bildaufnahmen der Polizei oder des Sicherheitspersonals voraussetzt. Das müsste vorliegen. Es würde also nicht einfach leichtfertig etwas angenommen. Dazu gehören auch Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde. Das ist natürlich sehr wichtig in Bezug auf die ausländischen Hooligans.
In dieser Richtung gehen wir also vor. Ich sagte dies nur, um Ihnen zu zeigen, dass das detailliert wird. An dieser Verordnung arbeiten wir bereits. Ich bitte Sie, dann nicht zu sagen, ich hätte Ihnen versprochen, dass das so aussehen werde. Aber das sind so die ersten Entwürfe; sie werden vielleicht noch erweitert oder eingeengt; es wird noch daran gefeilt.
Herr Aeschbacher hat noch die Frage gestellt, ob man bei Artikel 24a Absatz 2 Litera c nicht die Vergangenheitsform wählen müsste. Das wäre nicht richtig. Es muss die Gegenwart sein, denn die Angelegenheit muss andauern. Sie wären ja auch nicht zufrieden, wenn irgendeine Straftat, die einmal glaubwürdig nachgewiesen war .... Es kommt natürlich auf die Gegenwart an. Wir sind also der Meinung, dass die Präsensform richtig ist. Aber wir werden es selbstverständlich nochmals genauer studieren.