Escher Rolf · Ständerat · 2005-11-30
Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-11-30
Wortprotokoll
In Artikel 69a geht es um die leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme. Diesen Artikel hat der Nationalrat neu eingefügt; aber das ist statthaft, da er einen Artikel ähnlichen Inhaltes, nämlich Artikel 70a, ersetzt. Wir haben hier also eine Differenz; vorher betraf sie Artikel 70a und jetzt Artikel 69a. Damit ist das auch formell in Ordnung.
Worum geht es materiell? Die Frage ist: Wie soll die leitungsgebundene Verbreitung entschädigt werden? Hier schlägt der Nationalrat vor, dass bei der Abgeltung des Aufwandes für die Verbreitung insbesondere auch der wirtschaftliche Nutzen berücksichtigt werden kann. Kollege Schweiger beantragt Ihnen, den Artikel so zu übernehmen, wie ihn der Nationalrat formuliert hat. Die Kommission ist der Meinung, man solle ihn nicht übernehmen. Dies nicht, weil die Kommission materiell total anderer Meinung wäre, sondern weil dies bereits in Artikel 61 Absatz 2 als Grundsatz und generell festgehalten und geregelt ist, nämlich mit folgendem Wortlaut: "Die Verbreitungsdienstleistungen werden chancengleich, angemessen und nichtdiskriminierend angeboten." Die Kommission meint, das Wort "angemessen" spreche ja genau dafür, dass ein finanziell mächtiger Benutzer, beispielsweise Sat1, mehr bezahlen solle als ein finanziell schwacher Regionalplayer, dass also der wirtschaftliche Nutzen bereits in dieser generellen Regel ein Kriterium ist.
Nun, das wird wohl eine grössere Differenz bleiben, wenn Sie dem Antrag der Kommission zustimmen. Aber schliesslich wird man sich auch hier finden müssen. Daran wird man das Gesetz in der nächsten Runde nicht scheitern lassen. Der Vorteil der nationalrätlichen Lösung ist, dass es klar gesagt wird. Immerhin muss aber gesagt werden, dass die Weko der festen Überzeugung ist, dass wir diese Bestimmung eben gerade nicht aufnehmen sollten. Der Antrag der Kommission steht.