Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-11-30
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-11-30
Wortprotokoll
Ich werde drei Vorbemerkungen machen und dann das eigentliche Votum halten. Zu Ihrer Beruhigung: Die Vorbemerkungen werden viel länger als das eigentliche Votum sein. Nun zu den Vorbemerkungen:
Zu meiner Interessenbindung: Je nach Stimmung und vor allem je nach Intensität meines Müdigkeitsgrades schaue ich sowohl RTL wie Arte wie SRG. Von dieser Warte aus bestehen also keine Interessen. Hingegen bin ich persönlich befreundet mit dem Präsidenten des Verbandes für Kommunikationsnetze, mit alt Nationalrat Leutenegger.
Nun eine kurze Orientierung in der Sache selbst, die Ihnen dienen möge: Von der Warte der Vertreiber aus gibt es drei verschiedene Programmarten. Das erste sind die sogenannten "must-carry"-Programme. Es sind dies vor allem die schweizerischen Sender, SF1 usw. Dann gibt es eine zweite Kategorie. Das sind ausländische Programme mit einem besonderen Beitrag. Das ist beispielsweise 3Sat, das ist beispielsweise Arte. Es gibt eine dritte Kategorie: Das sind Programme mit einem verfassungsmässigen Auftrag. Da sind vor allem die Regionalsender genannt. Für diese drei Kategorien legt der Bundesrat fest, wie viele Programme aufgeschaltet werden müssen. Es sind dies zwischen 10 und 15. Und dann gibt es eine weitere Kategorie, das sind rein kommerzielle Programme, also beispielsweise RTL, Sat1 usw.
Wo liegt nun das Problem? Ich erkläre es an einem Beispiel meiner Heimatgemeinde. Wir haben bei uns eine Stadtantennen AG, welche die Verbreitung der Fernsehprogramme in unserer Gemeinde betreibt. Wir wissen nun von RTL, dass dieser Sender in der Schweiz Einnahmen in zweistelliger Millionenhöhe erzielt, insbesondere aus den Werbefenstern, die direkt für die Schweiz gelten. Das ist der Grund, warum die Stadtantennen AG in Baar einen Vertrag abschliessen konnte, wonach die Programme von RTL nur dann verbreitet werden, wenn pro Kunde zwischen 20 Rappen und Fr. 1.20 bezahlt wird.
Nun haben wir vom Kommissionspräsidenten, Herrn Kollege Escher, gehört - und damit beginne ich mit meinem eigentlichen Votum -, dass auch die Kommission der Auffassung sei, hierfür dürften in Vertragsverhandlungen Dinge abgemacht werden. Das ganze Problem liegt nun darin, dass, wie ebenfalls von Herrn Kollege Escher zitiert, im Gesetz geregelt ist, dass die Übertragung auch der ausländischen Programme "diskriminierungsfrei" erfolgen muss. Gewählt worden ist auch das Wort "angemessen". Nun wissen wir, beispielsweise vonseiten von RTL, dass dieser Sender klagen und beantragen wird, dass das Wort "diskriminierungsfrei" eben so verstanden wird, dass er zumindest ähnliche Bedingungen haben sollte wie zum Beispiel 3Sat. Wie nun die Weko in diesem Fall entscheiden würde, wissen wir nicht. Hingegen wissen wir, dass eine Unsicherheit in rechtlicher Hinsicht besteht.
Im Gesetz steht nämlich an sich "nichtdiskriminierend", und die Interpretation des Ausdruckes "Diskriminierung" ist und bleibt schwierig. Immer dann, wenn Unterschiede bestehen, besteht Anlass dazu, einen solchen Unterschied so stark zu gewichten, dass er bereits diskriminierend ist.
Wir haben nun als Gesetzgeber eine Aufgabe: Wenn wir bezüglich der Interpretation des Begriffes "Diskriminierung" Klarheit schaffen wollen, müssen wir ausdrücklich sagen, [PAGE 939] unter welchen Voraussetzungen wir welches Verhalten als "nichtdiskriminierend" beurteilen. Ich meine, wir tun Recht daran, wenn wir im Gesetz regeln, dass dann, wenn ein Sender mit Werbezwecken Geld verdienen kann und er nicht schweizerisch ist, eine besondere Art der Durchleitung zu geschehen hat, dass also Gebühren ausgehandelt werden können. Wir schaffen damit nicht mehr und nicht weniger als Rechtssicherheit.
Ihre Kommission meint nun, das sei nicht nötig. Ich weiss es nicht; ich weiss nur, dass es Anlass zu Rechtsstreitigkeiten geben könnte. Wenn wir also Artikel 69a belassen, tun wir sicher nichts Falsches. Wir machen allerhöchstens etwas Überflüssiges; aber wir haben schon viel Überflüssiges getan, und wahrscheinlich wäre das, was wir heute tun würden, etwas vom "am wenigsten Überflüssigen". Das ist das eine.
Das andere betrifft die Situation zwischen den beiden Räten. Materiell besteht zwischen den Kommissionen des National- und des Ständerates weitgehend Einigkeit. Der Nationalrat hat Artikel 69a mit 115 zu 37 Stimmen beschlossen. Wenn wir nun meinen, im Differenzbereinigungsverfahren etwas Vernünftiges zu tun, dann schliessen wir uns der grossen Mehrheit des Nationalrates an, wenn wir sowieso der Auffassung sind, der Nationalrat habe an sich Recht.
Zudem käme etwas rechtlich Problematisches hinzu: Gerade weil die Interpretation des Begriffes "Diskriminierung" in einem späteren Verfahren problematisch sein könnte, würde auf den ganzen Verlauf des Parlamentsverfahrens abgestellt. Wenn nun ein Rat sagt, "Diskriminierung" müsse so und so definiert werden, und der andere sagt etwas anderes, ist das ein Mittel der Auslegung, das noch zu weiteren Unsicherheiten führen könnte.
Deshalb beantrage ich Ihnen, Artikel 69a in der Form des Nationalrates aufzunehmen; etwas Dummes tun Sie damit nicht.