Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-11-30
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-11-30
Wortprotokoll
Ich möchte noch auf Folgendes hinweisen: Gemäss demselben Gesetzentwurf, Artikel 61 Absatz 2, sind die Programme zu "chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen" zu verbreiten. Beachten Sie das Wort "chancengleich". Diese grundlegende Regelung würde durch die Lösung des Nationalrates insofern verwässert, als der Kabelbetreiber nach Artikel 69a ohne irgendwelche Kriterien Programme durchaus nur nach eigenem Ermessen und nach seinen Kriterien verbreiten könnte. Aber das Wort "chancengleich" in Artikel 61 meint eben z. B., dass ein lokaler Anbieter, ein schweizerischer Anbieter, dieselben Chancen auf Verbreitung seines Programms haben muss wie ein grosser, für den Kabelbetreiber eben auch rentabler Unternehmer mit Werbeeinnahmen.
Deswegen möchte ich Sie ersuchen, Ihrer Kommission zu folgen. Das gibt die Möglichkeit, dass im Interesse der Chancengleichheit auch das Programm eines relativ schwachen schweizerischen Anbieters, das aber aus politischen oder publizistischen Gründen wichtig ist, eine Chance hat, auf dem Kabel vertrieben zu werden.