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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-12-01

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-01

Wortprotokoll

Der Ständerat hat in der ersten Lesung beschlossen, dass der Vollzug unzumutbar sei, wenn der Ausländer "in seiner Existenz gefährdet" sei. Bereits in der damaligen Diskussion habe ich als Berichterstatterin erklärt, dass diese Formulierung keine Änderung gegenüber der bisherigen Praxis der Asylrekurskommission oder des Bundesamtes für Migration, sondern lediglich eine textliche Präzisierung beinhalte.

Der Nationalrat erachtete dann diesen Text als zu eng gefasst und interpretierte "Existenzgefährdung" als "Gefährdung von Leib und Leben". Er entschied sich daher für den Begriff der konkreten Gefährdung. Diese Auslegung wurde insbesondere durch die Formulierung im französischen Text - "mettre sa vie en danger" - genährt.

Unsere Kommission wollte nun Klarheit schaffen; sie erachtete die vom Nationalrat gewählte Formulierung der konkreten Gefährdung als zu offen, da sie den Interpretationsspielraum der Gerichte zu stark ausweite. Es geht wirklich nur um die unklaren Fälle, und ich ersuche Sie, dieser ergänzten Formulierung der SPK zuzustimmen. Nochmals, Frau Amgwerd: Es geht nicht um eine Änderung der heutigen Praxis. Bei der heutigen Praxis werden bei der Beurteilung der Gefährdung sowohl das wirtschaftliche als auch das soziale Umfeld, die Gesundheit und beispielsweise die Möglichkeit der Schulung von Kindern mitberücksichtigt. Diese Praxis soll bewusst nicht eingeschränkt werden.

Der Begriff der konkreten Gefährdung kann aber durch die Praxis ausgeweitet werden. Ich möchte nicht mehr auf die einzelnen Fälle eingehen, die ich vorhin in der Diskussion um Artikel 82 erwähnt habe, denn die besondere Situation von Kindern und besonders gefährdeten Personen - Stichwort Frauen - haben wir in der ersten Beratung einlässlich erörtert, auch unter dem Begriff der Asylgewährung, der besonderen Voraussetzungen und der erleichterten Gewährung. Dort geht es unter anderem auch um Gewaltflüchtlinge: Eine konkrete Gefährdung ist dann gegeben, wenn infolge der allgemeinen politischen Lage im Heimatland der asylsuchenden Person durch eine akute Kriegs- oder Bürgerrechtssituation eine konkrete, existenzielle Gefährdung besteht. Auch das Fehlen medizinischer Infrastrukturen bei Krankheit des Abgewiesenen wurde schon in der ersten Beratung erwähnt. Alle diese Fälle gehören auch zur "konkreten Existenzgefährdung", wie sie in der SPK beschlossen wurde.

Ich beantrage Ihnen, bei Artikel 14a Absatz 3 der Formulierung der Kommission zuzustimmen.