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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2005-12-01

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-01

Wortprotokoll

Es geht mir mit meinem Antrag darum, klarzustellen, dass der verfassungsmässige Nothilfeanspruch ohne Wenn und Aber zu erfüllen ist und der Vollzug des Asylgesetzes - selbstverständlich - dennoch durchgesetzt werden muss.

Der Ständerat und der Nationalrat haben sich an den verfassungsmässigen Nothilfeanspruch gehalten - es liegt mir daran, das klarzustellen -, entgegen dem, was etwa in den Medien zu unserer letzten Sitzung im März gesagt wurde: Der Ständerat hat sich an den Nothilfeanspruch gehalten. Ein anderslautender Antrag der Kommission ist auf Antrag des Sprechenden hin abgelehnt worden. Dann ist ein Antrag Inderkum beschlossen worden, und Herr Inderkum hat auf meine Bitte hin erklärt - das ist auch im Amtlichen Bulletin nachzulesen -, dass er davon ausgehe, dass seine Fassung mit Artikel 12 der Verfassung "kompatibel" sei, das war sein Wort. Wir haben also keine Einschränkungen gegenüber der Verfassung beschlossen. Wir haben Raum für die bundesgerichtliche Rechtsprechung geschaffen.

Ebenso hat der Nationalrat entschieden. Er hat die Nothilfe überhaupt nicht gesetzlich geregelt, also hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtes Raum. Wenn man die Kommissionsprotokolle durchliest, dann sieht man, dass Herr Bundesrat Blocher sich ebenso klar und deutlich dafür ausgesprochen hat, dass die Verfassung eingehalten werden muss.

Jetzt, umso überraschender, der Antrag der Kommissionsmehrheit: Ich habe den Eindruck, dass darin ein Missverständnis enthalten ist. So, wie er daherkommt, ist er eine gesetzliche Einschränkung des Nothilfeanspruches, offenbar in der Meinung, einen bestimmten Druck zur Mitwirkung in Bezug auf die Ausreise auszuüben - so nachzulesen im Kommissionsprotokoll - bzw. einen Anreiz zu schaffen, dass ausgereist wird. Adressaten dieses Druckes sind offenbar die Kantone: Die Kantone sollen dazu gebracht werden, nicht übertrieben Nothilfe zu gewähren. Das lässt sich an einzelnen Stellen deutlich nachlesen.

Selbstverständlich darf das Gesetz dafür sorgen, dass die Kantone das Asylrecht ordnungsgemäss vollziehen - aber unter Beachtung der Kompetenzteilung zwischen Bund und Kantonen und vor allem unter Beachtung der Grundrechte. Die Kommissionslösung schiesst, so scheint es mir, über dieses legitime Ziel hinaus. Ich erlaube mir zwei Mängel zu orten:

1. Nach dem Kommissionsantrag muss der Betroffene die Nothilfe "glaubhaft machen". Dies auferlegt dem [PAGE 963] Betroffenen eine unzulässige Beweislast. Dem Betroffenen soll selbst dann, wenn er bei der Ausreise mitwirkt, wenn er z. B. seinen Namen nennt, die Nothilfe nur gewährt werden, wenn er zusätzlich zu dieser Mitwirkung eine Notlage glaubhaft machen kann. Für die Abklärung, ob eine Notlage im Sinne der Verfassung vorhanden ist, ist aber letztlich allein die Behörde verantwortlich, nicht der Betroffene. Die Behörde hat den Sachverhalt abzuklären, und zwar von Amtes wegen.

Unsere Grundrechte auf Leben, auf Schutz der Privatsphäre, auf Glaubens- und Gewissensfreiheit usw. hängen doch nicht davon ab, ob wir die Voraussetzungen selber glaubhaft machen können, ob der Betroffene dies ein Stück weit beweisen kann. Warum soll das beim Grundrecht auf Nothilfe anders sein? Das wäre eine unzumutbare Hürde, die das Recht auf Existenzsicherung aushöhlte. Genau das könnte die Folge des Textes der Kommission sein. Was heisst "glaubhaft machen"? Der Betroffene muss ein Stück weit "selber beweisen", dass die Voraussetzungen für die Nothilfe erfüllt sind, bzw. er trägt die Beweislast, er trägt das Risiko, keine Nothilfe zu erhalten, obwohl sie sachlich an sich geleistet werden müsste, nur weil er z. B. keine Zeugen präsentieren oder keine Dokumente usw. vorlegen kann. Das ist das erste Problem, das Erfordernis der Glaubhaftmachung.

2. Das Gesetz will die Leistung der Nothilfe eben doch mit der Durchsetzung des Asylgesetzes verknüpfen. Diese Verknüpfung von Grundrecht und Asylrechtsvollzug gleichsam "übers Kreuz" ist meines Erachtens verfassungsrechtlich nicht statthaft. Nothilfe darf nicht als Zwangsmittel zur Erreichung ausländerrechtlicher Ziele eingesetzt werden. Das sagt das Bundesgericht, das sagt aber auch die einhellige Literatur. Nehmen Sie den Verfassungstext zur Hand. Volk und Stände haben die Nothilfe in der Bundesverfassung allgemein gesichert. Von einem Vorbehalt für das Asylrecht steht nichts in der Verfassung.

Diese Verknüpfung ist aber auch nicht sachgerecht. Adressat der Regelung sind ja die Kantone; sie dürfen selbstverständlich angehalten werden, das Gesetz zu vollziehen. Bestraft würden aber mit der Regelung gemäss Kommissionstext möglicherweise die privaten Betroffenen. Übrigens zweifelte gemäss Kommissionsprotokoll selbst der Bundesrat daran, ob diese Glaubhaftmachung viel bringe.

Das sind diese beiden Probleme.

Nun zum Antrag, den ich mir zu unterbreiten erlaubt habe: Ich unterbreite ihn - ich sage es noch einmal - nach Auseinandersetzung mit den Kommissionsprotokollen und den Stellungnahmen der Verwaltung. Ich habe darum gebeten, diese alle mir zur Verfügung zu stellen. Wenn jetzt etwas Neues hervorgezaubert wird, ist das unfair. Ich habe alle diese Dokumente studiert und das aufgrund dieser Überlegungen zusammengetragen. Der Antrag enthält drei Elemente:

1. Die doppelte Mitwirkungspflicht: Das Gesetz soll ausdrücklich verlangen, dass der Betroffene kooperiert. Selbstverständlich soll nicht einfach jeder kommen und das Geld verlangen können - ich zitiere Herrn Bundesrat Blocher aus dem Kommissionsprotokoll -; einverstanden, Herr Bundesrat! Natürlich darf der Staat verlangen, dass sich der Betroffene meldet, Eigeninitiative zeigt usw., wie es Frau Heberlein im Protokoll gesagt hat. Der Betroffene hat das prozessrechtlich Gebotene zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, völlig klar!

Das Gesetz darf diese Mitwirkung vorschreiben. Nach meiner Meinung soll das noch verstärkt geschehen, und zwar in zwei Richtungen: ausländerrechtlich und die Nothilfe betreffend. Artikel 8 dieses "Leintuches" zum Asylgesetz, das Sie vor sich haben, bringt eine Mitwirkungspflicht nur im Asylrecht, nicht in der Nothilfe, und regelt dieses Problem nicht. Es ist auch nicht falsch, die spezielle Mitwirkungspflicht im Bereich des Ausländerrechtes bei der Ausreise noch zu wiederholen, also eine verstärkte Mitwirkungspflicht, oder klarzustellen, dass sie wirklich gilt.

Worum geht es bei dieser Mitwirkungspflicht? Bei der Mitwirkung geht es darum, dass der Private bei der Feststellung des Sachverhaltes hilft, z. B. Zeugen nennt, Akten einreicht usw. Wenn der Betroffene die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, so gibt es eine Sanktion. Dann muss die Behörde eben aufgrund eines möglicherweise unvollständigen Sachverhaltes entscheiden. Derjenige, der nicht mitwirkt, hat eine negative Konsequenz - hoffentlich auch! Er hat eine Sanktion. Er riskiert eben, dass aufgrund unvollständiger Fakten entschieden werden muss. Das ist in unserer Rechtsordnung fast an allen Orten so geregelt; nehmen Sie beispielsweise Artikel 13 unseres Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Behörde entscheidet dann aufgrund dessen, was sie vor sich hat. Das ist die legale Sanktion, aber nicht die Verweigerung der Nothilfe.

2. Das zweite Element dieses Antrages ist der Nothilfeanspruch. Bei der Nothilfe geht es nur um ein Minimum, um das für das Überleben unerlässliche Minimum im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dieses aber ist "jedenfalls" zu gewähren - das ist dort das Schlüsselwort -, unabhängig von der Mitwirkung. Es ist - nach all den Diskussionen der letzten Monate - nicht unnötig, das zu sagen, obwohl es schon in der Verfassung steht.

3. Das dritte Element ist auch legitim. Der Bund darf sich gegen übermässige Belastungen durch die Kantone schützen. Die Kantone dürfen den Vollzug des Bundesrechtes weder verhindern noch übermässig erschweren. Wenn die Kantone zu viel Nothilfe leisten, soll der Bund keine Nothilfeleistungen dieser Art vergüten müssen. Der Bund darf insofern auf die Kantone einen Druck ausüben.

Schliesslich ein Wort zur politischen Würdigung. Die Nothilfefälle sind selten. Ich habe mich bemüht, mit den Möglichkeiten eines einfachen Parlamentariers mir Unterlagen zu beschaffen, und nach diesen Abklärungen geht es um relativ wenige Fälle. Die Bedeutung liegt eher darin, dass man hier präventiv wirkt.

Eine zweite Bemerkung, um Ihnen eine Würdigung zu erleichtern: Es geht um die politische Akzeptanz dieser Vorlage. Ich sehe es genau gleich wie Herr Kollege Leuenberger vorhin: Diese Geschichte hat Bedeutung für die künftige Auseinandersetzung im Referendumskampf; dieser Punkt hat grosse Bedeutung.

Schliesslich: Auf diesem Weg verhindern wir in einem zentralen Punkt materiell eine Differenz zum Nationalrat. Der Nationalrat hat keine Einschränkung des Nothilfeanspruchs gewollt. Und der Ständerat hat sie auch nicht gewollt, und Herr Bundesrat Blocher hat sich genau gleich geäussert. Also, wenn Sie hier der Kommission folgen, erschweren Sie die Differenzbereinigung.

Schliesslich eine Bemerkung zum Minderheitsantrag, nur noch ganz wenig: Mein Antrag lautet gleich, was den Nothilfeanspruch anbelangt, zusätzlich ist aber im Einzelantrag die klare Aussage zur Mitwirkungspflicht drin und die klare Aussage, dass der Bund nicht von den Kantonen zu übertriebenen Leistungen verknurrt werden soll.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.