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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-12-01

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-01

Wortprotokoll

Es geht nicht darum, jemandem ein Grundrecht zu entziehen, wie Herr David erwähnt hat. Dies ist auch durch unseren Antrag und die Abklärungen, die damit verbunden waren - bei der Direktion für Völkerrecht und beim Bundesamt für Justiz -, klargestellt geworden. Diese haben bestätigt, dass die Formulierung der Kommissionsmehrheit klar der Verfassung entspricht, dass sie den Grundrechten entspricht und dass sie nicht völkerrechtswidrig ist. Es ist selbstverständlich, dass ein Grundrecht nicht entzogen werden kann.

Herr Pfisterer geht von einer ganz anderen Ausgangslage aus: Es geht nicht mehr darum, festzustellen, ob die Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei; dies ist bereits festgestellt. Es geht um den Zustand nachher, es geht eben um die Mitwirkung bei der Ausreise. Ich habe auch ein Beispiel erwähnt: Wenn jemand während längerer Zeit untergetaucht ist, seinen Lebensunterhalt selbst bestritten hat und plötzlich Nothilfe will, dann muss er glaubhaft machen, dass er jetzt kein Auskommen mehr finden kann. Es geht nicht mehr um die Papierbeschaffung, es geht nicht mehr um den Druck oder Zwang, beim Verfahren mitzuwirken, wie er in der Diskussion erwähnt worden ist. Das Verfahren ist abgeschlossen, es ist entschieden, die Ausweisung ist zumutbar, möglich und zulässig. Erst dann kommt die Anforderung, dass man eine Notlage glaubhaft machen muss.

Ich habe das Bundesgerichtsurteil zitiert. In diesem wird ganz klar gesagt: In Zusammenhang mit der Gewährung von Nothilfe kann vom Leistungsansprecher eine Mitwirkung bei der Feststellung, ob bei ihm eine Notlage vorliegt, verlangt werden. Es ist klar: Die Nothilfe kann nicht generell verweigert werden, aber sie kann in anderer Form gewährt werden als dann, wenn eine Mitwirkung vorhanden ist. Zum Glaubhaftmachen der Notlage braucht es eben eine gewisse Mitwirkung. Es geht in diesem Artikel nur um die Ermittlung der finanziellen Notlage; es geht nicht um die Ermittlung anderer Tatbestände. Allein die finanzielle Notlage muss hier glaubhaft gemacht werden, damit man einen Betrag erhält.

Herr Inderkum hat die anderen Punkte eigentlich bereits erwähnt. Mit dem zweiten Satz des Antrages Pfisterer Thomas, "Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist ihr jedenfalls zu gewähren", wird die Aussage des ersten Satzes ja praktisch wieder aufgehoben. Der Antrag ist in diesem Sinne also widersprüchlich. Zum letzten Satz: Der gehört unter systematischem Gesichtspunkt eigentlich gar nicht zu diesen Artikeln hier. Die Bestimmungen über die Bundesbeiträge wären dann allenfalls im 6. Kapitel aufzunehmen. Die Nothilfepauschalen, die die Kantone vom Bund erhalten, sind in einem anderen Artikel festgelegt. Nach Nichteintretensentscheiden nach Artikel 88 Absätze 4 und 5 werden dann aufgrund der voraussichtlichen Aufwendungen die kostengünstigsten Lösungen festgelegt. Unter systematischem Gesichtspunkt entspricht der dritte Satz also auch nicht der Gesetzgebung, wie sie hier vorliegt.

Ich beantrage Ihnen also nochmals, der Mehrheit zuzustimmen.