Lexipedia

David Eugen · Ständerat · 2005-12-01

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-01

Wortprotokoll

Ich möchte zu dieser Frage noch einen anderen Aspekt einbringen: Was ist der Unterschied zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Anstellung? Der Unterschied liegt darin, dass die privatrechtliche Anstellung leichter gekündigt werden kann und insbesondere kein Kündigungsgrund angegeben werden muss. Das ist der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Anstellungsformen. Ich bin nun durchaus der Meinung, dass man in der öffentlichen Verwaltung privatrechtliche Anstellungsverhältnisse haben kann. Man kann das gegenüber heute auch erweitern. Ich habe aber eine gewisse Skepsis in Bezug auf jene Verwaltungsbereiche, wo es um Behörden geht, die polizeiliche Funktionen wahrnehmen - Polizeirecht im weitesten Sinn gemeint.

Darum geht es hier, das ist eine Behörde, eine Aufsichtsbehörde. Da steht für mich in erster Linie im Vordergrund, dass wir bezogen auf die Leute, die da arbeiten - wenn wir sie schon einsetzen -, sicher auf einen gesetzestreuen Vollzug zählen können, darauf, dass sie sich dem Gesetz verpflichtet fühlen. Das ist ja überhaupt der Grund, warum wir das Beamtenrecht haben. Der Grundsatz, dass der gesetzestreue Vollzug im Vordergrund steht und nicht die Abhängigkeit von Vorgesetzten, gilt generell, auch in Bezug auf andere Organe, die solche Funktionen erfüllen. Beim privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, wo Sie eine Kündigungsmöglichkeit ohne Angabe eines Grundes haben, nehmen Sie mit in Kauf, dass sich die Mitarbeiter natürlich in erster Linie danach ausrichten, was der Chef von ihnen will. Daher besteht eher die Gefahr, dass der gesetzestreue Vollzug zurückgedrängt wird. Deshalb, finde ich, muss die Grenze zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis dort gezogen werden, wo Behördenfunktionen wahrgenommen werden. Das Personal von Institutionen, die Behördenfunktionen wahrnehmen - ob jetzt kommunal, kantonal oder auf Bundesebene -, sollte nach meiner Überzeugung also öffentlich-rechtlich angestellt sein. Dort, wo ohne hoheitliche Gewalt reine Dienstleistungsfunktionen wahrgenommen werden, sollte man meines Erachtens durchaus das privatrechtliche Anstellungsverhältnis anwenden.

Wenn ich jetzt diese Sache hier sehe, ist für mich klar die hoheitliche Funktion, die Behördenfunktion, im Vordergrund. Daher bin ich der Meinung, dass es nach diesem Kriterium richtig ist, wenn wir das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nehmen. Die Probleme, die der Kommissionspräsident angesprochen hat - schwankende Beschäftigungszahlen -, kann man mit dem Beamtenrecht auffangen, dort gibt es diese Regeln. Man kann durchaus auch einen Teil der Mitarbeiter so einsetzen, wie das heute auch schon im Asylbereich geschieht, mit befristeten Verträgen; da bin ich einverstanden. Aber den Kern der Behörde und der Beamten, die hier tätig sind und die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen müssen, sollten wir im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis halten, wie ich meine.

David Eugen · Ständerat · 2005-12-01 | Lexipedia | Lexipedia