AB 61859
Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-06
Wortprotokoll
Bis anhin gab es punkto Weiterbildung keine Verfassungskompetenz, sondern nur eine Kompetenz des Bundes zur Förderung der Erwachsenenbildung. Der Bund erlässt mit Absatz 1 neu Grundsätze für die Weiterbildung. Dass der Bund im Quartärbereich gewisse Vorschriften erlässt, vor allem Vorschriften über die Qualitätssicherung und die Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren, ist angesichts der bestehenden Unübersichtlichkeit und eines gewissen Wildwuchses heute gerechtfertigt.
Mit Absatz 2 erhält der Bund die Möglichkeit, die Weiterbildung gesamthaft zu fördern; dies kann er bereits heute im Bereich der Erwachsenenbildung tun.
Völlig davon zu trennen ist aber die Frage - deswegen wurden verschiedene Absätze vorgesehen -, ob und wann der Bund diesen Bereich auch finanziell unterstützen kann. Heute gibt es schon Bereiche, die vom Bund unterstützt werden, vor allem bei der Berufsbildung. Deswegen sollen die Bereiche und Kriterien im Gesetz festgelegt werden. Das ist Absatz 3.
Herr Ehrenzeller hält diesbezüglich aber fest, dass mit diesem neuen Artikel die kantonale Kompetenz zur Förderung der Weiterbildung in keiner Weise eingeschränkt wird. Auch ist die Gefahr gering, dass der Bund die Förderung anstelle der Kantone übernimmt.