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Langenberger Christiane · Ständerat · 2005-12-06

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-06

Wortprotokoll

Absatz 2 entspricht dem Wortlaut der heutigen Bundesverfassung.

Absatz 3 wurde unverändert aus der NFA-Vorlage übernommen.

Absatz 4 enthält das Kernstück dieses Artikels. Er sieht die Schaffung einer auf bestimmte Sachbereiche beschränkten Bundeskompetenz im Bildungswesen vor. Demnach erlässt der Bund nicht generell Vorschriften über das Schulwesen, sondern seine Gesetzgebungskompetenz ist auf die Regelung des Schuleintrittsalters, der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge sowie auf die Anerkennung von Abschlüssen beschränkt, das heisst wirklich nur auf die Bestimmung der Eckwerte des Bildungswesens. Vorrangig ist demnach das Bemühen, bestimmte Ziele und Leistungen des Schulwesens auf dem Koordinationsweg festzulegen und durch Zusammenarbeit auch zu erreichen. Die in dieser Form in der Bundesverfassung neue Umschreibung der Bundeskompetenz ist somit konkreter Ausdruck des Subsidiariätsgrundsatzes nach Artikel 5a der Bundesverfassung, und er ergibt sich auch aus der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme, das ist Artikel 44 Absatz 2 der Bundesverfassung.

Die Wahrnehmung der Bundeskompetenz setzt daher eine erhöhte Begründungspflicht des Bundes in Bezug auf die Notwendigkeit einer Bundesgesetzgebung im Falle der Feststellung des Misslingens der Koordinationsbemühungen voraus. Dieser Entscheid ist klarerweise politischer Natur und ist von der Bundesversammlung zu treffen. Diese Ausfallklausel ergänzt die allgemeine Koordinationspflicht und Artikel 48a der Bundesverfassung, der es den Kantonen ermöglicht, dass Konkordate durch die eigenen Zwischenräte für allgemein verbindlich erklärt werden. Für den Hochschulbereich ist in Artikel 63a Absatz 5 die analoge Bestimmung enthalten. Der Nationalrat hat eine Kann-Formulierung mit 119 zu 48 Stimmen abgelehnt.

Absatz 6 erlaubt es den Kantonen, dem Bund etwas "entgegenzugehen". Er garantiert ihnen ein Recht auf Mitwirkung, wenn der Bund von seinen subsidiären Bundeskompetenzen im Schulwesen Gebrauch machen sollte.