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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2005-12-07

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-07

Wortprotokoll

Wie ich bereits anlässlich der Beratung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen dargelegt habe, stellen wir in der Redaktionskommission zunehmend fest, dass Gesetzesvorlagen, die im Parlament beraten werden, nicht mit dem Bundesgerichtsgesetz koordiniert sind und zum Teil auch in Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, das wir erst im Juni dieses Jahres verabschiedet haben.

Ich lege Ihnen vorerst unsere Beurteilung dar. Ausgangspunkt ist der Entwurf des Bundesrates zu Artikel 9 Absatz 2bis. Der Ständerat hat sich dem Bundesrat angeschlossen. Der Nationalrat hatte Absatz 2bis durch einen zweiten Satz ergänzt. Dies entspricht auch dem Antrag der Kommissionsminderheit.

Diese Ergänzung schafft nun Probleme mit Blick auf das neue Bundesgerichtsgesetz, dies aus folgenden Gründen: Das Bundesgerichtsgesetz regelt den Zugang zum Bundesgericht im Beschaffungswesen wie folgt: Eine ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrages den massgebenden Schwellenwert erreicht und wenn gleichzeitig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. So will es Artikel 83 Buchstabe f des Bundesgerichtsgesetzes. Möglich bleibt aber die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wenn es um eine kantonale Beschaffung geht. So steht es in Artikel 113 des Bundesgerichtsgesetzes. Gerügt werden kann in diesem Fall nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. So steht es in Artikel 116 des Bundesgerichtsgesetzes.

In diesem Kontext wirft nun die vom Nationalrat und von der Minderheit der Kommission des Ständerates befürwortete Ergänzung von Artikel 9 Absatz 2bis des Binnenmarktgesetzes verschiedene Fragen auf. Ganz offensichtlich will man mit der Ergänzung ermöglichen, dass die Weko auch im unterschwelligen Bereich Beschwerde beim Bundesgericht erheben kann. So lautete auch heute die Begründung von Kollege Schiesser; so äusserte sich Kollege Jenny bereits das letzte Mal. Im unterschwelligen Bereich steht jedoch gemäss Artikel 83 Buchstabe f und Artikel 113 des Bundesgerichtsgesetzes nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

Heisst das nun, dass der Weko das Recht eingeräumt werden soll, beim Bundesgericht eine Verfassungsbeschwerde zu erheben? Das wäre aber bizarr, zumal die Weko nicht Trägerin von Grundrechten ist. Oder soll mit der Ergänzung von Artikel 9 Absatz 2bis des Binnenmarktgesetzes der Weko das Recht eingeräumt werden, auch im unterschwelligen Bereich eine ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu erheben? Das würde dann bedeuten, dass man über eine Legitimationsregel hier in einem Spezialgesetz die Zugangsregeln des Bundesgerichtsgesetzes aushebeln bzw. abändern würde. Auch das wäre wieder eine Spezialregelung, und diese müsste sehr gut überlegt werden.

Natürlich könnte man theoretisch die zuletzt genannte Variante verwirklichen, indem man im Anhang zum Binnenmarktgesetz das Bundesgerichtsgesetz abänderte. Eine zusätzliche Öffnung des Zugangs zum Bundesgericht nur für die Weko hätte aber zur Folge, dass im gleichen unterschwelligen Submissionsfall der unterliegende Anbieter eine Verfassungsbeschwerde machen könnte, die Weko aber eine ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben müsste. Das kann aber doch kaum die Meinung sein. Der unterliegende Anbieter sollte doch mindestens die gleichen Beschwerdemöglichkeiten haben wie die Behörde, in diesem Fall die Weko.

Die vom Nationalrat beschlossene Ergänzung ist daher nach unserer Beurteilung vielleicht nicht zu Ende gedacht. Man weiss nicht, was genau damit bezweckt wird; dies war auch der Grund, weshalb wir uns in der Redaktionskommission ausserstande sahen, eine Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtsgesetz herzustellen. Ich möchte erwähnen, dass auch Kollege Lauri anlässlich der letzten Debatte hier im Rat bereits auf diese offenen Fragen hingewiesen hat.

So weit die Darlegungen der Redaktionskommission. Wir stellen in der Regel keine Anträge in materieller Hinsicht; dazu haben wir in dieser Angelegenheit auch keinen Beschluss gefasst. Persönlich meine ich aber, dass heute - gestützt auf diese Ausführungen - unbedingt der Mehrheit zugestimmt werden müsste.

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