Germann Hannes · Ständerat · 2005-12-07
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-07
Wortprotokoll
Beim Binnenmarktgesetz besteht zwischen National- und Ständerat noch diese einzige, nicht ganz unwichtige Differenz bei Artikel 9 Absatz 2bis.
In Artikel 9 wird generell der Rechtsschutz zur Durchsetzung der Ziele des neuen Binnenmarktgesetzes geregelt. Das Binnenmarktgesetz richtet sich unter anderem gegen öffentlich-rechtliche Marktzutrittsbeschränkungen der Kantone und Gemeinden. Die Funktionsfähigkeit des Marktes soll durch den Abbau kantonaler und kommunaler Marktzutrittsschranken verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft gestärkt werden. Um diesen Zielen vermehrt Nachachtung zu verschaffen, hat der Bundesrat in Artikel 9 Absatz 2bis der Wettbewerbskommission (Weko) neu ein Beschwerderecht eingeräumt, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt.
Hinter dieser Stärkung der Weko stehen beide Räte. Der Nationalrat hat nun aber diese Beschwerdemöglichkeiten der Weko zusätzlich ausgeweitet. So soll die Weko Entscheide betreffend Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens an das Bundesgericht weiterziehen können. Gemäss Nationalrat und Kommissionsminderheit würde der Rechtsweg von der letztinstanzlichen unabhängigen kantonalen Instanz, also beispielsweise vom Obergericht, auf das Bundesgericht ausgedehnt, um der Weko eine noch stärkere Position zu geben.
Der Ständerat hat diese Ausweitung des Rechtsweges abgelehnt. Die Mehrheit Ihrer WAK empfiehlt Ihnen, an dieser Position festzuhalten; dies aus folgenden Gründen:
Die Kommissionsmehrheit stellt sich auf den Standpunkt, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene Beschwerderecht zugunsten der Weko genügt und dieser eine ausreichend starke Position verschafft. Zudem stellt die Kommissionsmehrheit die Ausweitung der Rechtsmittel generell infrage. In der Schweiz wird bzw. wurde häufig über den ausufernden Rechtsmittelstaat und über oft jahrelang dauernde Gerichtsverfahren geklagt, die zur Folge hatten, dass das Bundesgericht unter ständig wachsenden Pendenzenbergen litt und die Rechtsuchenden zu lange auf Entscheidungen warten mussten. Mit dem neuen Bundesgerichtsgesetz ist es dem Bundesrat und dem Parlament gelungen, Remedur zu schaffen, indem das Bundesgericht entlastet werden soll. Und noch bevor das neue Bundesgerichtsgesetz zu wirken beginnt, soll nun bereits wieder ein Ausnahmetatbestand geschaffen werden. Darüber hinaus stellt sich die grundsätzliche Frage, ob es dem Parlament gut ansteht, einer vom Staat installierten Behörde, wie in diesem Fall der Weko, eine derart übermächtige Position zu verschaffen. Die neugeschaffene Beschwerdemöglichkeit reicht unseres Erachtens vollkommen aus und genügt den Anforderungen im Hinblick auf einen funktionierenden Wettbewerb.
Aus all diesen Erwägungen empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit, an der Fassung von Bundesrat und Ständerat festzuhalten.