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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-14

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-14

Wortprotokoll

Auch der Bundesrat beantragt Ihnen, bei der bestehenden Fassung zu bleiben und hier die fahrlässige Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht unter Strafe zu stellen. Die Ausdehnung von Artikel 35 des Datenschutzgesetzes auf fahrlässiges Handeln würde unseres Erachtens viel zu weit gehen. Ich warne auch davor, dass mit solchen Dingen eine dauernd höhere Kriminalisierung der Bevölkerung resultieren könnte - wegen etwas, was auf Unachtsamkeit beruht, bei diesen modernen Mitteln, die wir haben. Den Betroffenen steht das zivilrechtliche Vorgehen natürlich offen. Wenn durch eine fahrlässige Handlung Schaden entsteht, ist es klar, dass Schadenersatz oder Genugtuung gefordert werden kann. Die Betroffenen können sich auch an den Datenschutzbeauftragten wenden, der dann eingreifen kann.

Aber die fahrlässige Handhabung zu bestrafen, würde zu weit gehen. Die beantragte Ausdehnung scheint jedenfalls für sich allein genommen auch aus systematischen Überlegungen sehr problematisch. Die vorliegende nebenstrafliche Bestimmung im Datenschutzgesetz wäre eine strengere als die Strafbestimmungen für Berufsgeheimnisverletzungen, die im Strafgesetzbuch stehen, nämlich in den Artikeln 321 und 321bis StGB, weil sie eben ganz besonders heikle Daten umfassen. Sollte der Rat einem allfälligen Änderungsantrag in diesem Sinne folgen, müsste man unseres Erachtens auch das Strafgesetzbuch ändern, sonst entstünden widersinnige Dinge. Beispielsweise würde ein Sozialarbeiter oder eine Psychologin, deren Berufsgeheimnis in Artikel 35 des Datenschutzgesetzes geregelt wird, einer strengeren Berufsgeheimnisregelung unterstehen als zum Beispiel Anwälte, Ärzte, Apotheker, deren Berufsgeheimnis durch das Strafgesetzbuch geregelt ist. Es macht wirklich keinen Sinn, dass die Betroffenen dieser Berufskategorien, die man, weil sie eben ein Berufsgeheimnis kennen, ins Strafgesetzbuch genommen hat, nach dem Strafgesetz weniger hart bestraft werden als die anderen nach dem Datenschutzgesetz.

In der Kommission wurde bei der Begründung des Antrages insbesondere argumentiert, dass auch die fahrlässige Verletzung des Bankgeheimnisses strafbar sei. Diese Analogie greift insofern zu kurz, als dort ein klar umrissener Bereich bewusst streng reglementiert worden ist und sich keinerlei Ungleichbehandlungsprobleme, wie wir sie beim Bereich Berufsgeheimnis hätten, stellen.

Wir bitten Sie, beim geltenden Recht zu bleiben.