Lexipedia

Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-14

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-14

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat sich in der nationalrätlichen Kommission der Fassung des Nationalrates angeschlossen, weil sie seiner Meinung nach der Klärung in Bezug auf die Auslegung der Bestimmung dient. Ich bin jetzt in der etwas dummen Lage, den Antrag Forster, der den ursprünglichen Entwurf des Bundesrates unterstützt, zur Ablehnung empfehlen zu müssen.

Wenn wir es genau ansehen, kommen wir auf das Problem, das mit der vorgeschlagenen Änderung verbunden ist: In Artikel 6 Absatz 2 des Entwurfes werden die Ausnahmen vom Grundsatz abschliessend aufgezählt, dass Daten nicht ins Ausland übermittelt werden dürfen, wenn im Bestimmungsland eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Es können somit keine anderen Rechtfertigungsgründe angeführt werden. Der Nationalrat hat zudem beschlossen, dass die Bestimmung in Artikel 12 Absatz 2 so umformuliert wird, dass die Bindung der Datenbearbeiter an die datenschutzrechtlichen Grundsätze klar und vorbehaltlos zum Ausdruck kommt. Dass diese besteht, hat auch der Bundesrat stillschweigend angenommen, aber es hat sich im Nationalrat gezeigt, dass eine Präzisierung von Vorteil ist.

Nun haben Sie gefragt, wie es denn mit anderen Rechtfertigungsgründen wäre, wenn man beispielsweise in Bezug auf Geldwäscherei, Terrorismusbekämpfung, organisierte Kriminalität usw. auskunftspflichtig würde. Hier handelt es sich um gesetzliche Verpflichtungen, die unabhängig von diesen Bestimmungen wahrgenommen werden müssen. Es geht hier nicht um Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung besteht, Daten zu übermitteln, sondern es geht um Fälle, in denen keine besondere gesetzliche Verpflichtung besteht.

Damit glauben wir, dass der Beschluss des Nationalrates inhaltlich zwar den Entwurf des Bundesrates abdeckt, aber klarer formuliert ist, und dass mit den Rechtfertigungsgründen, die Sie jetzt erwähnt haben, keine Probleme bestehen, weil er diese gesetzliche Verpflichtung gar nicht einschliesst.