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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-12-14

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-14

Wortprotokoll

Die Kommission beantragt Festhalten am Entwurf des Bundesrates, wie wir ihn vorgelegt haben, und der Nationalrat will die Bestimmung streichen, wie es Herr Stähelin gerade dargelegt hat. Mit Artikel 7b wird Artikel 7a durch eine besondere Informationspflicht für den Spezialfall der automatisierten Einzelentscheidungen vervollständigt. Ob dies für die betroffene Person wichtig ist oder nicht, hängt natürlich davon ab, in welchen Fällen es geschieht und welche Person es ist. Es gibt Personen, für die ist es von grosser Bedeutung zu wissen, ob es maschinell geschehen ist oder nicht. Der Bundesrat hat diese Bestimmung aufgenommen, weil sie natürlich in der Denkweise aus der Motion des Ständerates 00.3000, "Erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten", hervorgeht.

Man muss sehen, wann die vorliegende Bestimmung vor allem von Bedeutung ist. Sie findet vor allem Anwendung, wenn beispielsweise das Risiko einer Person, die eine Versicherung abschliessen will, aufgrund bestimmter Eigenschaften mit einem rein automatisierten Verfahren bewertet wird. Ich glaube, das ist der problematischste Fall. Wenn die Insolvenz einer Person bestimmt wird, ist es vielleicht weniger wichtig, ob das in einem maschinellen Verfahren passiert oder anders. Aber bei der Einschätzung des Risikos einer Person ist das nicht ganz unwesentlich und wird auch von versicherten Personen als wesentlich empfunden, nicht von allen gleich, aber es gibt solche, die es als wesentlich empfinden. In einem solchen Fall ist die betroffene Person darüber zu informieren, dass der Entscheid auf rein maschinellem Weg getroffen wurde.

Es ist also nicht die Meinung, Herr Stähelin, dass hier angegeben wird, mit welchem Apparat, mit welcher Einrichtung es geschehen ist, sondern es genügt der Hinweis in Form eines Standardsatzes auf dem Formular, dass dies eben maschinell erfolgt sei. Es ist klar, das gibt dem Betroffenen natürlich nachher die Möglichkeit, mit der Versicherungsgesellschaft abzuklären, was es ist, damit er eben weiss, ob er auf diese Risikoeinschätzung vertrauen kann oder nicht. Ich gebe Ihnen aber Recht, dass 99,99 Prozent der Personen davon wahrscheinlich keinen Gebrauch machen werden.

Der Bundesrat ist mit der Kommission der Ansicht, dass diese Art Informationspflicht für die Datenbearbeiter ohne besonderen Aufwand erfüllt werden kann. Man muss ja immer prüfen: Gibt es einen grossen Aufwand? Ist es kompliziert, das zu tun?

Es ist also eine Kleinigkeit, diesen Satz auf den Formularen anzubringen, um die es hier geht. Ich glaube nicht, dass nachher 100 Prozent der Personen kommen und sagen: Ich möchte jetzt noch wissen, welche Einrichtung es ist. Wenn es so wäre, müsste man es ja erst recht verlangen, weil es dann so wichtig wäre. Aber es sind eigentlich alle der Meinung, es sei nicht so von Bedeutung. Darum hat sich die Kommission dem Bundesrat angeschlossen.

Wenn der Informationsgewinn für gewisse Betroffene klein, aber für andere gross ist und der Aufwand, um das zu erfüllen, so klein ist, so sind wir der Meinung, wir sollten das hier tun, bei allem Respekt für die Vertragsautonomie. Bei der Versicherung geht es natürlich auch um Massenverträge. Diese Formulare zeigen ja auch, dass dort die Vertragsautonomie formell zwar schon noch vorhanden ist, aber materiell ist das Kleingedruckte noch relativ umfangreich, und dieses kleine Sätzchen wird ja wahrscheinlich den Aufwand nicht so sehr erhöhen.

Für gewisse Leute ist es aber von Bedeutung, und darum bin ich der Meinung, wir sollten hier der Kommission zustimmen, wie das der Bundesrat beantragt hat.