Kuprecht Alex · Ständerat · 2005-12-14
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-14
Wortprotokoll
Es scheint, dass die Frage des Vorgehens bei Einbürgerungen ein Dauerthema im [PAGE 1136] eidgenössischen Parlament und in der Bevölkerung wird. Insbesondere in jenen Kantonen, die den abschliessenden Entscheid über die Aufnahme ausländischer Personen ins Schweizer Bürgerrecht traditionell von der Bevölkerung an der Urne fällen lassen, ist der nicht einstimmig gefällte Entscheid des Bundesgerichtes vom Juli 2003 der Bevölkerung, die ein tief demokratisches Verständnis hat, zutiefst ins Gewissen eingedrungen. Mit einem Federstrich der "allmächtigen" Herren aus Lausanne wurde zumindest in dem Kanton, den ich zu vertreten habe, der Glaube an die direkte Demokratie und damit das Mitbestimmen durch die Basis in der Frage, welche Menschen in die staatsbürgerliche Gemeinschaft aufgenommen werden sollen, auf einen Schlag zutiefst erschüttert. Der massive Aufschrei, dokumentiert in einer Petition mit weit über 5000 innert kürzester Zeit gesammelter Unterschriften, war kaum überhörbar.
Doch was hat das Gericht in seinem Grundsatzentscheid eigentlich zum Ausdruck gebracht?
1. Entscheide bezüglich Einbürgerungen an der Urne seien verfassungswidrig, weil sie nicht begründet würden.
2. Begründungen seien in einem Rechtsstaat eine zwingende Voraussetzung für ein korrektes staatliches Handeln.
Mit dieser Begründungspflicht postuliert das Bundesgericht aber, dass Einbürgerungen reine Verwaltungsakte darstellen, wie zum Beispiel die Erteilung einer Baubewilligung. Diese Rechtsauffassung ist für mich völlig unverständlich und inakzeptabel. Mit der Erteilung einer neuen Staatszugehörigkeit ist auch die Abgabe von politischen Rechten, wie zum Beispiel das Wahl- und Stimmrecht, verbunden. Werden derartig umfassende Volks- und somit Souveränitätsrechte an neu in die Gemeinschaft der schweizerischen Staatsbürger Aufgenommene abgegeben, so kann das nach meinem Rechtsempfinden niemals ein Verwaltungsakt sein, sondern es muss auch in Zukunft ein politischer Akt bleiben.
Der Entscheid des Bundesgerichtes ist für mich weltfremd und für den einfachen Bürger nicht nachvollziehbar.
3. Diese Einstufung der Bürgerrechtserteilung als Verwaltungsakt löst aber zusätzlich ein neues Rechtsinstrument aus, das mit meinem urdemokratischen Einbürgerungsverständnis nicht vereinbar ist, nämlich die Anfechtbarkeit eines Entscheides und somit die Klageberechtigung vor einem Gericht. Damit wird ja praktisch schon ein Rechtsanspruch auf den Schweizer Pass stipuliert.
Als Mitglied der entsprechenden Subkommission und der Kommission habe ich immer klar zum Ausdruck gebracht, dass für mich die Frage des politischen Aktes im Vordergrund zu stehen hat. Daran hat sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert. Zudem stand für mich bei der Lösung immer im Vordergrund, die Möglichkeit eines Urnenentscheides offen zu halten. Laut den Materialien zu dieser Vorlage soll diese Möglichkeit ausdrücklich vorbehalten bleiben. Im Gesetz steht dies jedoch auch nach mehrmaligen Überarbeitungen nicht. Ich muss davon ausgehen, dass der letztinstanzliche Entscheidungsträger seinen Fokus auch in Zukunft auf eine wissenschaftliche Rechtsprechung legen wird und die bei der Erarbeitung des Gesetzes entstandenen Protokolle und anderen Materialien von geringer bis keiner Bedeutung sind und gar nicht gelesen werden. Die Gewaltenteilung kann auch so ausgelegt und verstanden werden.
Die Lösung gemäss der Vorlage aufgrund der parlamentarischen Initiative Pfisterer Thomas überzeugt mich nicht. Sie basiert mit der Begründungspflicht, wie sie Artikel 15b des Bürgerrechtsgesetzes vorsieht, sowie der Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung eines ablehnenden Entscheides gemäss Artikel 50a immer noch auf einem reinen Verwaltungsakt. Diesem Status kann ich nicht zustimmen. Ich glaube auch nicht, dass das Festhalten an einem politischen Akt auf Gesetzesstufe geregelt werden kann. Das Festhalten an einem politischen Akt muss vielmehr auf Verfassungsstufe geregelt werden und darf dementsprechend weder beschwerdefähig noch anfechtbar sein, sondern muss abschliessend sein.
Ich gehe davon aus, dass die eingereichte Initiative - wie sagte Kollega Leuenberger doch so schön? - meiner "Bewegung" auch nach erfolgter Nachzählung zustande kommen wird. Wir werden uns dann bei der Behandlung wieder mit dem inhaltlichen und eigentlichen Sinn der Erteilung der staatsbürgerlichen Rechte auseinander zu setzen haben. Ich gehe trotz meiner blauen Augen jedoch davon aus, dass dieser Rat sie nicht zur Annahme empfehlen wird. Der definitive Entscheid wird nicht in diesem Saal getroffen werden. Diesen trifft das Volk an der Urne, und ihn gilt es dann zu akzeptieren und zu respektieren.