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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-12-15

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-12-15

Wortprotokoll

Ich habe mir nicht vorgenommen, zu dieser Motion nichts zu sagen. (Heiterkeit) Ich möchte einfach Folgendes klarstellen: Es gibt das Gesetz; dieses sieht vor, dass es Geschwindigkeitslimiten gibt. Das Gesetz, das Sie erlassen haben, sieht Sanktionen vor, wenn die Geschwindigkeitslimiten überschritten werden. Es gibt administrative und strafrechtliche Sanktionen - Bussen und, wenn es ganz schlimm ist, Freiheitsstrafen. Dazu ist ein Strafverfahren durchzuführen. Das Gericht muss dann feststellen, ob erwiesen ist, dass der Automobilist X zu schnell gefahren ist oder nicht. Das Gericht folgt dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Das heisst: Es könnte ja sein, dass die Messung der überschrittenen Geschwindigkeit falsch war, dass dieser Apparat ungenau war. Diese Toleranzmarge berücksichtigt das Gericht bei seinem Urteil. Die Polizei nimmt diese Wertung des Gerichtes vorweg und macht erst eine Anzeige, wenn diese Toleranzmarge überschritten worden ist.

Ich muss Herrn Fünfschilling korrigieren: Es stimmt nicht; es ist keine Verschärfung der heutigen Praxis. Sie könnten nach heutigem Recht bereits bei 50,01 Stundenkilometern bestraft werden, wenn das hieb- und stichfest erwiesen wäre. Aber das tun die Gerichte nicht, weil sie berücksichtigen, dass die Apparate ungenau messen könnten. Das heisst: Diese Toleranzmarge bedeutet nicht, dass man eigentlich 53 oder 55 Stundenkilometer fahren dürfe. Das sieht das Gesetz nicht vor. Es geht nur darum, dass jemand erst bestraft werden kann, wenn der Beweis erbracht worden ist, weil der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt - ein Relikt aus der Aufklärung. (Heiterkeit) Von daher stimmt es nicht, dass hier eine Verschärfung eingetreten sei.

Nun gibt es - Herr Leuenberger hat es gesagt - verschiedene Apparate. Es gab bis jetzt die Radarmessungen; da betrug die Toleranz 5 Stundenkilometer - nicht zugunsten des Fahrers, sondern für den Apparat. Jetzt kann man mit Laser messen, und da beträgt die Toleranz 3 Stundenkilometer.

Die Prüfung der Genauigkeit eines Apparates wird durch das Bundesamt für Messwesen vorgenommen. Das gilt dann für all diese Apparate. Es betrifft nicht nur die Geschwindigkeitsmessungen. Solche Apparate dienen auch anderen Zwecken. Es gibt zum Beispiel Gewichtskontrollen, da muss auch geprüft werden, wie gross die entsprechende Toleranz sein soll. Daher kann man nicht via Gesetz erlauben, es dürfe der einzelne Automobilist jetzt um soundso viele Prozent schneller fahren, als das Gesetz es tatsächlich vorsehe. Das Gericht prüft, ob der Tatbestand der Geschwindigkeitsübertretung erwiesen ist oder nicht.

Es kommt noch etwas anderes dazu: Die Polizei ist nicht gehalten, jede Geschwindigkeitsübertretung zu eruieren und zu ahnden. Es gibt Kantone, die sagen sich: Wir prüfen Überschreitungen erst ab 5 Prozent und machen dann eine Anzeige. Dies ist auch mit Lasermessungen möglich. Das haben Sie dieser unsäglichen Kampagne entnommen: Das ist das sogenannte Opportunitätsprinzip. Es ist also nicht so, dass jede Geschwindigkeitsübertretung jedes Automobilisten vor Gericht gebracht wird. Hier darf die Polizei mit gesundem Menschenverstand entscheiden - eben nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip. Da gibt es zum Teil Unterschiede zwischen den Kantonen. Das ist Ihnen so weit auch bekannt.

Noch ein weiteres Argument: Herr Lauri hat gesagt, es sei so mühsam, ja sogar gefährlich, innerorts das Auge stets auf den Tacho gerichtet zu haben, damit man die 50 Stundenkilometer auch ja einhalte. Dazu zwei Bemerkungen: Erstens einmal darf kein Automobil weniger anzeigen, als tatsächlich gefahren wird. Das wird beim Import der Automobile kontrolliert. Das heisst, Sie können davon ausgehen, dass jedes Automobil seinerseits nochmals eine kleine Toleranzmarge hat, nämlich immer etwas zu viel anzeigt. Dies nur, um Sie davon zu entlasten, ständig auf den Tacho schauen zu müssen. Zweitens ist die Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern innerorts kein Befehl, Sie müssten immer genau 50 Stundenkilometer fahren; Sie dürfen auch etwas weniger schnell fahren. Das ist die Höchstgeschwindigkeit. Von daher muss ich sagen, dass zum Beherrschen eines Automobils gehört auch die Fähigkeit, die Geschwindigkeit so zu beherrschen, dass man nicht ständig auf den Tachometer schauen muss. Falls das nicht möglich ist, dann ist die Beherrschung des Automobils nicht ganz [PAGE 1194] sichergestellt, und dann müsste man halt vielleicht einmal einen Kurs machen oder wiederholen.

Ich ersuche Sie mit Ihrer Kommission, diese Motion abzulehnen.