Lexipedia

Escher Rolf · Ständerat · 2005-12-15

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-15

Wortprotokoll

Die Kommission will das Enteignungsrecht mit 9 zu 2 Stimmen ausweiten.

Ich beginne mit einem Beispiel: Die grosse Hoteliersfamilie Seiler baute seinerzeit auf der Riffelalp einen riesigen Hotelkomplex. Sie benötigte eine Verbindung von der Gornergratbahn zu diesem Hotel. Die Burgerschaft als Eigentümerin des Zwischenlandes war mit dieser Familie im Streit und räumte ihr kein Recht ein, dieses Gebiet zu durchqueren. Herr Seiler war seinerzeit Mitglied des Nationalrates, und er stellte dann im Nationalrat ein Konzessionsgesuch für die Errichtung eines Trams. Er erhielt diese Konzession noch in der gleichen Session. Damit hatte er das Enteignungsrecht.

Man kann also Enteignungen provozieren, je nachdem, welches Verkehrsmittel man wählt. Das ist auch heute noch möglich. Die Standseilbahnen besitzen von Gesetzes wegen das Enteignungsrecht. Wir haben in den Alpen sehr viele Standseilbahnen gebaut, in Saas-Fee beispielsweise auf das Mittelallalin, in Zermatt vom Tal aus nach Blauherd, Richtung Rothorn. Ich kann also auswählen, welches [PAGE 1180] Vehikel ich baue; damit kann ich entscheiden, dass ich das Enteignungsrecht besitze.

Das Enteignungsrecht soll unserer Ansicht nach nicht nur den Seilbahnen des Orts- und Regionalverkehrs zukommen, wie das der Bundesrat beantragt. Das Enteignungsrecht soll nach Ansicht der Kommission allen Seilbahnen zustehen, aber nur, wenn die Seilbahnanlage der Nutzungsplanung entspricht, wenn das entsprechende mehrstufige raumplanerische Verfahren durchgeführt wurde und rechtskräftig ist. Es steht ihnen also zu, wenn das Vorhaben für die Anlage durch all die verschiedenen Verfahren gelaufen ist. Es sind dies erstens der kantonale Richtplan, genehmigt durch den Bundesrat; zweitens der kommunale Erschliessungsplan, genehmigt durch die kantonale Regierung; drittens der kommunale Nutzungsplan, genehmigt durch die kantonale Regierung; viertens das Plangenehmigungsverfahren oder die entsprechende Behördebewilligung. Das alles sollte für die Ausübung des Enteignungsrechtes nun wirklich genügen.

Generell hält die Kommission fest, dass die verfassungsmässigen Voraussetzungen für diese Eingriffe in die Eigentumsgarantie so oder so erfüllt sein müssen. In diesem Sinne erfolgt der Antrag der Kommission, der mit 9 zu 2 Stimmen beschlossen wurde.