Escher Rolf · Ständerat · 2005-12-15
Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-15
Wortprotokoll
Die Problematik im Zusammenhang mit dem internationalen Recht, das in den Absätzen 1 und 2 behandelt wird, möchte ich anschliessend gemeinsam behandeln.
Zu Absatz 1: Wir schlagen Ihnen hier eine Ergänzung vor, wonach der Bundesrat "die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung" festlegt. Das bezieht sich darauf - und da muss ich auch auf Absatz 2 zu sprechen kommen -, dass das BAV dann eben im Rahmen dieser Verordnung die technischen Normen festlegt. Also lautet in Absatz 1 der Zusatz: "in einer Verordnung".
Zu Absatz 2: Den ersten Punkt habe ich bereits erwähnt, nämlich dass wir eine Ergänzung beantragen: "In diesem Rahmen bezeichnet das BAV .... die technischen Normen", also im Rahmen der bundesrätlichen Verordnung, wie wir das in Absatz 1 festlegen.
Wir beantragen Ihnen zusätzlich die Ergänzung, dass das BAV diese technischen Normen "unter Anhörung der interessierten Kreise" festlegt. Das mag vielleicht eine Selbstverständlichkeit sein, aber wir wollen das hier festgelegt haben.
Welche interessierten Kreise können dies sein? Das können beispielsweise die Kantone, das Interkantonale Konkordat für Seilbahnen und Skilifte (IKSS), die Kontrollstelle der Kantone oder eben auch der Seilbahnverband oder die Seilbahnindustrie sein. Darum beantragen wir Ihnen die Ergänzung, dass diese Anhörung zwingend durchzuführen ist.
Wir beantragen Ihnen aber auch, den letzten Satz aus der bundesrätlichen Fassung von Absatz 2 zu streichen, nämlich: "Es" - das BAV - "kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen." Die Kommission ist der festen Überzeugung, dass das Schaffen von Normen Aufgabe einer Behörde und nicht irgendeiner Normenorganisation ist. Selbstverständlich kann das BAV solche Normenorganisationen beiziehen, sie anhören und sich ihr Wissen zunutze machen.