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Escher Rolf · Ständerat · 2005-12-15

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-15

Wortprotokoll

Hier geht es um die Beseitigung stillgelegter Seilbahnen. Wir beantragen Ihnen einen neuen Text.

Wo liegen die Unterschiede? Es geht nicht um Fälle, wo eine Seilbahn während einer bestimmten Zeit nicht betrieben wird; das kann manchmal vorkommen. Massgebend ist unserer Ansicht nach, dass die Seilbahn ihren Betrieb definitiv eingestellt hat. Es geht nicht um die Seilbahn allein, sondern um die Seilbahnanlage; das ist wiederum eine Ausweitung, die Ihnen die Kommission beantragt. Wir meinen, dass die zuständige Behörde entscheiden soll, inwieweit der ursprüngliche Zustand bei einer definitiven Einstellung des Betriebes wiederherzustellen ist. Die Regel ist und bleibt, dass der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist; aber manchmal ist es unvernünftig, den ursprünglichen Zustand komplett wiederherzustellen. Wenn beispielsweise eine Talstation in einem Baugebiet steht, kann sie normalerweise vernünftig anderweitig genutzt werden, oder der Parkplatz bei der Talstation kann von der Gemeinde als solcher übernommen werden. Es gibt also auch Ausnahmen, die es als unvernünftig erscheinen lassen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das möchten wir mit unserer Fassung klarer sagen.

Inwieweit im gegebenen Fall der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist, muss die Behörde entscheiden. Das ist einerseits das BAV, das sich auch mit Fragen des Rückbaus herumschlagen muss - gemäss der ungeteilten Verantwortung für die sogenannten Bundesseilbahnen -, andererseits sind es aber die kantonalen Behörden für Skilifte und Kleinstseilbahnen.

Sie haben gestern alle eine nette Karte von "Mountain Wilderness Schweiz" erhalten; diese Organisation möchte, dass die Seilbahnunternehmen gezwungen werden, Versicherungen abzuschliessen, damit der Abbau auch bei allfällig konkursiten Unternehmen finanziell sichergestellt ist. Das würde aber natürlich auch den grossen Teil jener Unternehmen belasten, die ihre Geschäfte ordentlich betreiben und finanziell ordentlich durchkommen. Bei dieser Frage geht es doch wohl auch um die rechtsgleiche - oder, besser gesagt, rechtsungleiche - Behandlung von gleichen Tatbeständen. Wenn wir das beschliessen würden, dann müssten wir diese Versicherungspflicht auch für alle Besitzer von Alphütten und Stallungen festlegen. Da zerfallen viel mehr Objekte als bei konkursiten Seilbahnen. Wir müssten das für alle Eigentümer von elektrischen Leitungen festlegen, für den Schweizerischen Alpenclub, für die Besitzer von Anlagen zur Stromproduktion, nicht nur von grossen Kraftwerken, sondern auch von allen, die erneuerbare Energie produzieren, z. B. mit Windrädern, mit Photovoltaik ausserhalb des Siedlungsgebietes, mit Trink- oder Abwasser. Wenn Sie all diese möglichen Sünder der Versicherungspflicht unterstellen, dann kann man darüber reden, ob man auch die Seilbahnen unterstellen müsste.

Das hat die Kommission nicht in diesem Sinne beraten, aber das habe ich Ihnen aufgrund der Postkarten sagen wollen, die Sie erhalten haben und die vier Kollegen von uns gestern in einer Fernsehsendung präsentiert haben.